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BGH, Beschluss vom 18. Juni 2003 - 1 StR 229/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 18.6.2003 - 1 StR 229/03
1 StR 229/03   
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2003
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juni 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Januar 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß von dem sichergestellten Bargeld 600 EUR nicht für verfallen erklärt, sondern eingezogen werden (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:
"Die bei dem Angeklagten sichergestellten Geldbeträge sind nach den Urteilsfeststellungen als bereitgehaltenes Kaufgeld für den Betäubungsmittelerwerb bestimmt gewesen (UA S. 9). Die Strafkammer hat in den Gründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass dieses Geld nicht - wie im Urteilstenor angeordnet - dem Verfall, sondern der Einziehung unterliegt (UA S. 21). Eine Einziehung kann allerdings nicht auf § 33 BtMG, sondern nur auf § 74 StGB gestützt werden, weil sich die Straftat nicht auf das Geld bezog, dieses vielmehr zur Tatbegehung gebraucht wurde."
Dem schließt sich der Senat an und ersetzt demgemäß die Verfallserklärung durch die hier gebotene Einziehungsanordnung. Der Angeklagte hätte sich insoweit nicht anders verteidigen können. Der Senat kann auch mit Sicherheit ausschließen, daß die Strafzumessung hiervon berührt worden wäre.
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