BGH,
Beschl. v. 18.6.2003 - 1 StR 229/03
1 StR 229/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2003
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juni 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg
vom 22. Januar 2003 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, daß von dem sichergestellten
Bargeld 600 EUR nicht für verfallen erklärt, sondern
eingezogen werden (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes
ausgeführt:
"Die bei dem Angeklagten sichergestellten Geldbeträge sind
nach den Urteilsfeststellungen als bereitgehaltenes Kaufgeld
für den Betäubungsmittelerwerb bestimmt gewesen (UA
S. 9). Die Strafkammer hat in den Gründen des angefochtenen
Urteils zutreffend ausgeführt, dass dieses Geld nicht - wie im
Urteilstenor angeordnet - dem Verfall, sondern der Einziehung
unterliegt (UA S. 21). Eine Einziehung kann allerdings nicht auf
§ 33 BtMG, sondern nur auf § 74 StGB
gestützt werden, weil sich die Straftat nicht auf das Geld
bezog, dieses vielmehr zur Tatbegehung gebraucht wurde."
Dem schließt sich der Senat an und ersetzt
demgemäß die Verfallserklärung durch die
hier gebotene Einziehungsanordnung. Der Angeklagte hätte sich
insoweit nicht anders verteidigen können. Der Senat kann auch
mit Sicherheit ausschließen, daß die Strafzumessung
hiervon berührt worden wäre.
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