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BGH, Beschluss vom 18. Juni 2004 - 2 StR 147/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 18.6.2004 - 2 StR 147/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 147/04
vom
18.06.2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18.06.2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 11. August 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, daß auf die Strafe die vom Angeklagten in der
Zeit vom 23. Januar 1995 bis 5. Februar 1996 in Italien erlittene
Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 anzurechnen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Urteilsformel war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts
zu ergänzen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte
vom 23. Januar 1995 bis zum 5. Februar 1996 in dieser Sache Untersuchungshaft
in Italien erlitten. Diese war gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB auf die
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Strafe anzurechnen, wobei ein anderes Verhältnis als 1:1 hier nicht in Betracht
kommt. Die Verhängung lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe steht der Notwendigkeit
der Anrechnungsanordnung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluß vom
8. Oktober 2002 - 3 StR 294/02).
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wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung
gehindert.
Rissing-van Saan
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