BGH,
Beschl. v. 18.6.2008 - 2 StR 179/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 179/08
vom
18. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 18. Juni 2008 gemäß
§ 354 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Gera vom 7. Dezember 2007 dahin berichtigt und geändert, dass
a) im Schuldspruch in den Fällen II. 2-17 und 19-22 der
Urteilsgründe die Bezeichnung der
gewerbsmäßigen Begehungsweise entfällt,
b) der Angeklagte im Fall II. 18 der Urteilsgründe der
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
schuldig ist und
c) die für den Fall II. 18 verhängte Einzelstrafe auf
einen Monat Freiheitsstrafe herabgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1. Der Senat hat die Schuldsprüche in den Fällen II.
2-17 und 19-22 der Urteilsgründe berichtigt, da die
gewerbsmäßige Begehungsweise, wenn sie nur
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ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles ist, im Tenor nicht
aufzuführen ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl.
§ 260 Rdn. 25 m.w.N.).
2. Im Fall II. 18 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen
nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten
"gewerbsmäßigen" Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs.
3 Satz 2 Nr. 1 BtMG. Diese Strafzumessungsregel ist auf den Gehilfen
nur dann anwendbar, wenn dieser selbst gewerbsmäßig
gehandelt hat (BGH NStZ 1994, 92; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1
gewerbsmäßig 1; Fischer StGB 55. Aufl. § 28
Rdn. 9). Das Landgericht konnte jedoch nicht feststellen, ob der
Angeklagte auch in diesem Fall aus der von ihm geförderten
Lieferung von 500 g Crystal an den gesondert verfolgten J. einen Anteil
zum gewinnbringenden Weiterverkauf erhalten hatte.
Demgemäß hat es in diesem Fall in den
Urteilsgründen keine Gewerbsmäßigkeit
angenommen (UA 8, 32). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend
geändert.
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3. Zugleich setzt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die
für diesen Fall verhängte Einzelstrafe auf einen
Monat Freiheitsstrafe herab (§ 354 Abs. 1 StPO). Hierbei
handelt es sich gemäß § 38 Abs. 2 StGB um
die Untergrenze des nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1
StGB gemilderten Strafrahmens des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BtMG. Wie der Generalbundesanwalt weiter zutreffend ausgeführt
hat, kommt die Verhängung einer Geldstrafe hier auch im Blick
auf § 47 Abs. 1 StGB nicht in Betracht.
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4. Die vom Landgericht gegen den Angeklagten verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten bleibt
von der Abänderung der Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 18
der Urteilsgründe unberührt. Der Senat
schließt angesichts des verwirklichten Gesamtunrechts sowie
der Zahl und der Höhe der übrigen Einzelstrafen in
Übereinstimmung mit dem Generalbundes-
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anwalt aus, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Behandlung auf
eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
5. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak |