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BGH, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 3 StR 194/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 18.6.2009 - 3 StR 194/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 194/09
vom
18. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
hier: Revision des Angeklagten A.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. Dezember 2008, auch soweit es die Mitangeklagten M. und T. betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten folgender Taten schuldig sind:
- der Angeklagte A. und der Mitangeklagte M. jeweils der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
- der Mitangeklagte T. der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Diebstahls;
b) im Strafausspruch aufgehoben
- hinsichtlich des Angeklagten A. und des Mitangeklagten M. insgesamt,
- hinsichtlich des Mitangeklagten T. bezüglich der Einzelstrafe für die Tat II. 1.-3. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe;
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jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat alle Angeklagten der "gemeinschaftlichen schweren" räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Mitangeklagten T. zusätzlich des Diebstahls schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten A. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, gegen den Mitangeklagten M. eine solche von zwei Jahren und elf Monaten sowie gegen den Mitangeklagten T. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt. Die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten A. hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen fassten die Angeklagten den Entschluss, von den Zeugen G. und S. Geld zu erpressen. T. und M. drangen mit zwei weiteren, unbekannt gebliebenen Tätern in die
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Wohnung der Eheleute G. ein. Sie schlugen mit Schlagstöcken auf den Zeugen G. ein, um diesen zu veranlassen, ihrer Geldforderung nachzugeben. Auf entsprechendes Geheiß der Angeklagten rief der Zeuge G. den Zeugen S. an und bat diesen, in die Wohnung zu kommen. Der Zeuge S. entsprach dieser Bitte und wurde in der Wohnung überwältigt. Der sodann telefonisch herbeigerufene A. verlangte von beiden Zeugen die Zahlung von jeweils 1.500 € binnen einer Woche. Für den Fall der Nichtzahlung wurde den Zeugen u. a. damit gedroht, dass gegebenenfalls andere Tschetschenen kämen, die dafür sorgen würden, dass man die Zeugen lange würde suchen müssen.
Die Zeugen nahmen die Gewalt und die Drohungen ernst; gleichwohl wollten sie nicht zahlen und waren hierzu aufgrund der Höhe ihres Verdienstes auch gar nicht in der Lage. Sie zeigten deshalb am nächsten Morgen das Geschehen bei der Polizei an. Etwa zwei Wochen später rief M. den Zeugen S. an und verlangte das Geld. Man kam überein, dass die 3.000 € am Abend des gleichen Tages auf dem Parkplatz eines Baumarkts übergeben werden sollten. Da die Zeugen G. und S. weiterhin nicht zahlen wollten und konnten, wurde das Geld zum Zwecke der Überführung der Täter von der Staatskasse zur Verfügung gestellt und dem Zeugen S. in einem Briefumschlag übergeben. Der Zeuge und die Angeklagten begaben sich getrennt zu dem vereinbarten Treffpunkt; dort waren etwa 20 Polizeibeamte anwesend. Der verängstigte Zeuge, der sich nur aufgrund des von den Angeklagten ausgeübten Drucks an deren Überführung beteiligte, legte schließlich den Briefumschlag mit dem Geld auf Verlangen des A. in dessen PKW. Sodann gingen A. und M. zu Fuß weg; T. beobachtete das Geschehen aus einem in der Nähe befindlichen Fitnessstudio.
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Einige Zeit später nahmen die Polizeibeamten die Angeklagten fest und stellten das Geld sicher.
2. Diese - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen belegen entgegen der Auffassung des Landgerichts keine vollendete, sondern lediglich eine versuchte besonders schwere räuberische Erpressung (§ 253 Abs. 1 und 2, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB).
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Die als Teilelement in der räuberischen Erpressung enthaltene Nötigung setzt zu ihrer vollständigen Verwirklichung voraus, dass das Opfer durch die Zwangswirkung des Nötigungsmittels zu der vom Täter erstrebten Handlung bewegt und in diesem Sinne der Wille des Opfers gebeugt wird. An einem für die Tatvollendung vorausgesetzten Handeln unter dem Druck der Nötigungsmittel fehlt es, wenn das Opfer sich diesem Druck des Täters gerade nicht beugen will und nicht - zumindest auch - aufgrund der ausgeübten Gewalt oder aus Furcht vor der Verwirklichung der Drohung, sondern nur deshalb zahlt, weil die Polizei oder ein sonstiger Dritter ihm dies, etwa aus ermittlungstaktischen Gründen zur Überführung der Täter, rät (vgl. BGHR StGB § 255 Vollendung 1; BGH bei Dallinger MDR 1953, 722).
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So liegt der Fall hier. Die Zeugen G. und S. hatten trotz der gegen sie eingesetzten Nötigungsmittel endgültig entschieden, die geforderte Geldsumme nicht zu zahlen. Der Zeuge S. leistete der Aufforderung zur Übergabe der 3.000 € darum nicht aufgrund der ausgeübten Gewalt oder der ausgesprochenen Drohungen sondern ausschließlich deshalb Folge, um an der Überführung der Angeklagten mitzuwirken, wenn er hierzu auch nur aufgrund des auf ihn ausgeübten Drucks bereit war. Damit scheidet die Vollendung der räuberischen Erpressung aus, ohne dass es noch darauf ankommt, ob aufgrund der Überwachung durch die Polizei ein erfolgreicher Abschluss der
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Tatausführung nicht mehr in Betracht kam (vgl. BGHR StGB § 255 Versuch 1; § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 6; BGH StV 1998, 80).
3. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die eine vollendete räuberische Erpressung belegen würden; er ändert deshalb selbst den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht dieser Schuldspruchänderung nicht entgegen; denn die Angeklagten hätten sich gegen den Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung nicht anders verteidigen können als gegen denjenigen der vollendeten Tat.
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Da die Angeklagten die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklichten, ist die Tat im Urteilstenor als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschl. vom 7. März 2006 - 3 StR 52/06); die Angabe, dass die Angeklagten als Mittäter handelten, entfällt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 24 m. w. N.).
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4. Die auf die Sachrüge veranlasste Abänderung des Schuldspruchs erstreckt sich auch auf die Verurteilung der Mitangeklagten M. und T. , die keine Revision eingelegt haben (§ 357 StPO); denn die rechtsfehlerhafte Würdigung der Tat als vollendete räuberische Erpressung betrifft alle Angeklagten in gleicher Weise.
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5. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt bei dem Angeklagten A. und dem Mitangeklagten M. jeweils die Aufhebung des Strafausspruchs. Bei dem Mitangeklagten T. nötigt sie zur Aufhebung der für die Tat II. 1.-3. der Urteilsgründe verhängten Einzel- sowie der Gesamtstrafe; demgegenüber kann die Einzelstrafe bestehen bleiben, auf die das Landgericht für
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die Tat II. 4. der Urteilsgründe (Diebstahl zum Nachteil des Unternehmens H. ) erkannt hat.
Der Subsumtionsfehler der Strafkammer lässt die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen unberührt. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen; diese dürfen allerdings zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
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Becker Pfister von Lienen
RiBGH Hubert befindet sich
im Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.
Becker Schäfer



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