BGH,
Beschl. v. 18.3.2003 - 4 StR 83/03
4 StR 83/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. März 2003
in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18.
März 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Münster vom 9. Juli 2002, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten der "gemeinschaftlichen
räuberischen Erpressung" für schuldig befunden und
ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Gegen dieses
Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das
Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel führt zur Änderung
des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im
übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf
die Ausführungen in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 19. Februar 2003, die durch die
Gegenerklärung im Schriftsatz des Verteidigers vom 11.
März 2003 nicht entkräftet werden. Der Senat
ändert jedoch den Schuldspruch, da die vom Landgericht zu
Recht angenommene Qualifikation der Tat nach § 255 i.V.m.
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB im Schuldspruch ihren
Ausdruck finden muß. Dagegen bedarf es der Angabe der Tat als
"gemeinschaftlich" im Schuldspruch nicht (vgl. Meyer-Goßner
StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 24 und 25).
2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Bemessung der
nahe an der Höchstgrenze des Strafrahmens des § 250
Abs. 1 StGB und nur zwei Jahre unter dem Höchstmaß
zeitiger Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 Halbs. 1 StGB) liegenden
Freiheitsstrafe hält der sachlich-rechtlichen Prüfung
nicht stand; auf die mit diesem Ziel erhobenen Verfahrensbeschwerden
kommt es deshalb nicht an. Die Strafe ist auch unter
Berücksichtigung der strafschärfenden Gesichtspunkte
unverhältnismäßig hoch. Die
aufgeführten strafschärfenden Gesichtspunkte
können gegen den Angeklagten zwar eine Strafe im mittleren
Bereich des Strafrahmens rechtfertigen; sie lassen aber die
ausgeworfene Strafe von 13 Jahren nicht mehr als einen gerechten
Schuldausgleich für die Beteiligung des Angeklagten an der
Tat, die die Strafkammer in demselben Verfahren gegen die beiden
Mittäter, die den Raubüberfall unmittelbar
ausgeführt haben, mit Freiheitsstrafen von "nur" drei Jahren
und neun Monaten bzw. vier Jahren angemessen geahndet hat, erscheinen.
Hinzu kommt, daß das Landgericht dem Angeklagten, indem es zu
seinem Nachteil berücksichtigt hat, ohne ihn "hätte
die Tat nicht erfolgreich durchgeführt werden können"
(UA 42), im Ergebnis rechtsfehlerhaft anlastet, daß er die
Tat überhaupt als Mittäter begangen hat. Zudem kann
ein zulässiger Strafschärfungsgrund auch nicht darin
gefunden werden, daß der Angeklagte "geschickt die
Wahrscheinlichkeit minimierte, selbst überführt zu
werden", indem er die Tatausführung so plante, daß
er selbst nicht persönlich am Tatort in Erscheinung trat.
Über die Strafe ist deshalb insgesamt neu zu befinden. Dabei
wird der Tatrichter Gelegenheit haben, erneut der Frage nachzugehen,
welches Gewicht der Verstrickung der übrigen Tatbeteiligten
durch den Angeklagten zukommt, und in diesem Zusammenhang zu
prüfen, in welchem Maße die beiden
Mittäter, die gut drei Wochen später einen weiteren
Raubüberfall ohne jede Beteiligung des Angeklagten
durchführten, bereits tatgeneigt waren.
Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible |