BGH,
Beschl. v. 18.11.2004 - 1 StR 457/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 457/04
vom
18. November 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchter Anstiftung zum Mord
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2004 be-
schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mannheim vom 15. Juli 2004 wer den als unbegründet ver-
worfen, da die Nachpr üfung des Urteils auf Grund der
Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten er geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Er gänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten aus Hab-
gier gehandelt, ist rechtsfehlerfrei. Bezüglich der
Geschädigten
D.
B. - Stiefschwester
der Angeklagten - sieht das
Landgericht das Merkmal der Habgier als erfüllt an, weil die
An-
geklagten diese als Erbin ihres 83jährigen Vaters ausschalten
wollten, um sich selbst als Erben nach ihrem Vater das
Vermögen
der Geschädigten und ihres Vaters zu verschaffen.
Bezüglich des
Geschädigten
L. habe die
Angeklagte R.
Be. aus
Habgier gehandelt, weil sie diesen als Verwalter ihres Vater s zu
beseitigen trachtete, um damit die Voraussetzungen zu schaffen,
damit sie und der Mitangeklagte wieder die Verwalterstellung bei
ihrem Vater würden einnehmen können, um damit auf
dessen
Vermögen zugreifen zu können. Damit ist die gebotene
Ver knüp-
fung zwischen dem geplanten Tod der Opfer und einer Bereiche-
- 3 -
rung der Täter gegeben. Mit der Senatsentscheidung BGH NJW
1993, 1664, auf die die Revision der Angeklagten
R. Be.
abstellt, ist die vorliegende Konstellation nicht vergleichbar. Dort
schloß der Tod des Opfers gerade künftige Leistungen
an den
Täter aus.
Wahl
Kolz
Hebenstreit
Elf
Graf
|