Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 18. November 2008 - 1 StR 621/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 18.11.2008 - 1 StR 621/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 621/08
vom
18. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat den Angeklagten B. ohne Rechtsfehler auch wegen zweier tateinheitlich begangener Vergehen der gemeinschaftlichen Beleidigung zum Nachteil der Geschädigten K. und T. verurteilt (Fall Nr. 1 der Urteilsgründe). Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte B. im zweiten Tatkomplex mit den von den Mittätern ausgesprochenen Beleidigungen gegenüber diesen beiden Zeugen einverstanden (UA
- 3 -
S. 22). Werden in einem einzigen Akt mehrere Personen beleidigt - hier die Zeugen K. und T. - liegt wegen des verletzten höchstpersönlichen Rechtsgutes gleichartige Tateinheit vor.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Jäger



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de