BGH,
Beschl. v. 18.11.2008 - 1 StR 621/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 621/08
vom
18. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Heilbronn vom 30. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat den Angeklagten B. ohne Rechtsfehler auch wegen
zweier tateinheitlich begangener Vergehen der gemeinschaftlichen
Beleidigung zum Nachteil der Geschädigten K. und T. verurteilt
(Fall Nr. 1 der Urteilsgründe). Nach den getroffenen
Feststellungen war der Angeklagte B. im zweiten Tatkomplex mit den von
den Mittätern ausgesprochenen Beleidigungen gegenüber
diesen beiden Zeugen einverstanden (UA
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S. 22). Werden in einem einzigen Akt mehrere Personen beleidigt - hier
die Zeugen K. und T. - liegt wegen des verletzten
höchstpersönlichen Rechtsgutes gleichartige
Tateinheit vor.
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