BGH,
Beschl. v. 18.11.2009 - 2 StR 483/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 483/09
vom
18. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Köln vom 15. Mai 2009 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen richtet
sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das
Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Das Landgericht hat zur Strafzumessung ausgeführt: "Die im
Rahmen der Gesamtabwägung nach § 213 StGB bedeutsamen
Umstände sind nochmals im Rahmen der Strafzumessung im engeren
Sinne abzuwägen. In Anbetracht der Vielzahl der für
den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer
eine Strafe unterhalb der Mitte des zur Verfügung stehenden
Strafrahmens von fünf Jahren für tat- und
schuldangemessen, aber auch im Hinblick auf die Folgen der Tat
für erforderlich." Dies hält der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
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Die Orientierung an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens ist dem
Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd (vgl. BGH StV
2008, 175; BGH Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02 - jeweils
m.w.N.). Der Tatrichter muss die im Einzelfall zu beurteilende Tat in
Ansehung aller strafzumessungsrelevanten Umstände ohne Bindung
an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in
den gefundenen Strafrahmen einordnen. Den Urteilsgründen ist
hier schon nicht hinreichend sicher zu entnehmen, wie die Strafkammer
die "Mitte" des Strafrahmens bestimmt hat, so dass sie zu der
Einordnung der verhängten Freiheitsstrafe von fünf
Jahren als unterhalb der "Mitte" gelangt. Anders als in dem dem
Senatsbeschluss vom 25. Juni 2009 - 2 StR 113/09 - zugrunde liegenden
Fall lässt sich dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe auch nicht entnehmen, dass sich die Strafkammer
bei der Zumessung nicht tatsächlich an der "Mitte" des
Strafrahmens orientiert hat. Angesichts der im Urteil dargelegten
zahlreichen Milderungsgründe versteht sich die
Schuldangemessenheit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
nicht von selbst.
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Die Strafzumessungsgründe lassen darüber hinaus
besorgen, dass das Landgericht den Tod des Tatopfers als Folge der Tat
straferschwerend berücksichtigt und somit gegen § 46
Abs. 3 StGB verstoßen hat. Andere,
berücksichtigungsfähige Tatfolgen führen die
Urteilsgründe nicht auf.
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch
auf den Fehlern beruht. Die zugehörigen Feststellungen sind
davon nicht betroffen und können bestehen bleiben.
Ergänzende Feststellungen, die zu den bisher getroffenen nicht
in Widerspruch stehen, bleiben möglich.
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2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich
darauf hin, dass die in den Urteilsgründen festgestellten
fortlaufenden Demütigungen und
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Provokationen des Angeklagten durch die Geschädigte Anlass
geben können, den minder schweren Fall nach § 213 1.
Alt. StGB eingehender als bisher zu prüfen. In der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine
für sich gesehen nicht als schwer einzustufende Beleidigung
dann als schwer bewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von
Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war,
der "das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (st. Rspr., vgl.
BGH StV 1998, 131; NStZ-RR 1996, 259; NStZ 1983, 365; BGHR StGB
§ 213 1. Alt. Beleidigung 5, 8).
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Schmitt Krehl |