BGH,
Beschl. v. 18.10.2000 - 3 StR 393/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 393/00
vom
18. Oktober 2000
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2
auf dessen Antrag - am 18. Oktober 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 12. April 2000 im Ausspruch über den Verfall mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der
für verfallen erklärte Betrag die Summe von 540 DM
übersteigt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem
Fall in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren verurteilt, die Einziehung von Rauschgift angeordnet
sowie einen Betrag von 4.540 DM für verfallen
erklärt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge
bezüglich der Verfallsanordnung im wesentlichen Erfolg; im
übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat insoweit:
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält
im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Aus den
Ausführungen zur Strafrahmenwahl im Fall II. 1. der
Urteilsgründe (UA S. 18 Absatz 1) ergibt sich zweifelsfrei,
daß das Landgericht von einer ungünstigen
Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB ausgegangen ist.
Deshalb beruht die versagte Strafaussetzung nicht auf der nur
formelhaften, die erforderliche Gesamtwürdigung unterlassende
(vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte und
Begründungserfordernis 1) Begründung, daß
"bei Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des
Verurteilten keine besonderen Umstände (im Sinne der
§§ 56 Abs. 2, 58 Abs. 1 StGB) ersichtlich sind, die
eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen
können".
Die Verfallsanordnung ist jedoch teilweise fehlerhaft. Im Fall II. 2.
der Urteilsgründe hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei einen
aus dem Verkauf von Kokain erzielten Erlös von insgesamt 540
DM festgestellt und diesen für verfallen erklärt. Die
Verfallsanordnung kann im Fall II. 3. der Urteilsgründe indes
nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat hinsichtlich dieses Falles,
in dem der Angeklagte zum gewinnbringenden Verkauf bestimmte 500 Gramm
Haschisch in der von ihm betriebenen Gaststätte gelagert hat,
"... nach dem anzuwendenden Brutto-Prinzip einen zu erzielenden
Verkaufspreis von
8 DM pro Gramm Haschisch angesetzt, so daß der Angeklagte aus
dieser Tat insgesamt einen Erlös von 4.000 DM erzielt hat oder
hätte erzielen können". Diese Formulierung
läßt besorgen, das Landgericht gehe davon aus,
daß nicht nur ein durch die Straftat tatsächlich
erlangter (vgl. BGHR StGB § 73 Gewinn 1;
Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 73 Rdn. 3 b;
Lackner, StGB 22. Aufl. § 73 Rdn. 3), sondern auch ein
lediglich erzielbarer Vermögenszuwachs für verfallen
erklärt werden kann.
Der Senat schließt aus, daß sich dieser
Rechtsfehler auf den Ausspruch über die Einzelstrafen sowie
die Gesamtstrafe und den angeordneten Verfall von 540 DM im Fall II. 2.
der Urteilsgründe ausgewirkt hat, so daß diese
Entscheidungen bestehen bleiben.
Kutzer Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker |