BGH,
Beschl. v. 18.10.2001 - 3 StR 387/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 387/01
vom
18. Oktober 2001
in der Strafsache gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 18. Oktober 2001 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers M. gegen das Urteil des
Landgerichts Lüneburg vom 22. Mai 2001 wird als
unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25.
September 2001 zu der Revision des Nebenklägers
ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatmehrheit
mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der
Nebenkläger form- und fristgerecht Revision eingelegt. Zur
Begründung seines Rechtsmittels rügt er allgemein die
Verletzung sachlichen Rechts. Diese Begründung
läßt nicht erkennen, ob der Nebenkläger -
was unzulässig wäre - lediglich den Strafausspruch
wegen versuchten Totschlags zum Nachteil des Angeklagten anficht oder
ob das Ziel seiner Revision die Umstellung des Schuldspruchs auf
versuchten Mord ist (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1
Zulässigkeit 2)."
Da die Revision des Nebenklägers erfolglos ist, trägt
er gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die
Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen |