BGH,
Beschl. v. 18.10.2007 - 4 StR 493/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 493/07
vom
18.10.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 18.10.2007 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 25. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der
Strafausspruch dahingehend ergänzt, dass der in Griechenland
erlittene Freiheitsentzug im Maßstab 1:1 auf die
Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 9.10.2007 hat dem Senat bei der
Beratung vorgelegen. Zu der Verfahrensrüge nach § 338
Nr. 6 StPO verweist der Senat ergänzend auf sein Urteil vom
23. April 1998 - 4 StR 12/98.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Ernemann |