BGH,
Beschl. v. 18.9.2000 - 5 StR 384/00
5 StR 384/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. September 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2000
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Zwickau vom 5. Mai 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat merkt folgendes an:
Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen und vorgenommenen
Würdigungen rechtfertigen zwar noch eine Unterbringung des
Beschuldigten ohne Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel.
Jedoch wird bei den Überprüfungen (§ 67e
StGB) - angesichts der künftig etwa in Betracht kommenden
Möglichkeiten einer Überwachung der
Medikamenteneinnahme des Beschuldigten - mit besonderer Aufmerksamkeit
zu prüfen sein, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung
zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 67d Abs. 2
StGB).
Harms Häger Tepperwien
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