BGH,
Beschl. v. 18.9.2002 - 2 StR 346/02
2 StR 346/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2002
in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 18. September 2002
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier
vom 17. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Schuldspruch wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall und
die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe hält im
Ergebnis der Überprüfung stand.
Durch die Annahme von Tateinheit für die beiden als Totschlag
gewerteten Tötungshandlungen ist der Angeklagte hier nicht
beschwert. Den Feststellungen läßt sich ausreichend
entnehmen, daß der Angeklagte das zweite Tatopfer F.
jedenfalls auch in Verdeckungsabsicht getötet hat. Dem
Angeklagten kam es, wie auch das Nachtatverhalten des Angeklagten
zeigt, darauf an, nicht entdeckt zu werden. Dies hat - wie die
Strafkammer festgestellt hat - die Motivation des Angeklagten zur
Tötung der F. , die ihn als Täter des vorangegangenen
Tötungsgeschehens hätte identifizieren
können, mitbestimmt. Die Verdeckungsabsicht braucht nicht die
einzige Triebfeder für den Tötungsentschluß
zu sein, sie kann mit anderen Beweggründen zusammenfallen
(BGH, Urt. vom 8. Juli 1975 - 5 StR 257/75, mitgeteilt bei Dallinger
MDR 1976, 15; BGH, Urt. vom 8. November 1983 - 5 StR 517/83, mitgeteilt
bei Holtz 1984, 276). Ihr steht auch nicht entgegen, daß der
Täter schon aus anderen Gründen zur Tötung
des Opfers entschlossen war. Er kann seine anfänglichen
Tatmotive später um das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht
ergänzen, bevor er mit der Tötungshandlung beginnt.
Da die Strafkammer eine verminderte Schuldfähigkeit des
Angeklagten rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, wäre daher
bereits für diese Tat eine lebenslange Freiheitsstrafe zu
verhängen gewesen.
Daß die Strafkammer die besondere Schuldschwere, die auch bei
Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen eines
Totschlags im besonders schweren Fall in Betracht kommt, nicht
geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß RiBGH Fischer ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan
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