BGH,
Beschl. v. 18.9.2007 - 4 StR 378/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 378/07
vom
18.9.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18.9.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 26. März 2007 mit den Feststellungen aufgehoben,
soweit der Vorwegvollzug von sechs Jahren der Gesamtfreiheitsstrafe vor
der Maß-regel angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung der
Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen früheren
Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten
verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
angeordnet. Zugleich hat es bestimmt, dass sechs Jahre der
verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor Beginn der
Maßregel zu vollstrecken sind. Gegen dieses Urteil wendet
sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch
über die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und
zum Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die
zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 8. August 2007.
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2. Auch die Bestimmung, dass ein Teil der verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
zu vollstrecken sei, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.
Gleichwohl kann dieser Ausspruch mit Blick auf die Neufassung des
§ 67 Abs. 2 StGB nicht bestehen bleiben. Nach § 67
Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Fassung
des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I
1327) soll das Gericht - wie es das Landgericht auch getan hat - bei
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer
zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass
ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach
Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe aber so zu bemessen,
dass nach seiner Verbüßung und einer
anschließenden Unterbringung gemäß Absatz
5 Satz 1 der Vorschrift eine Aussetzung der Vollstreckung des
Strafrestes zur Bewährung bereits nach Erledigung der
Hälfte der Strafe möglich ist. Demgegenüber
hat sich das Landgericht bei seiner Entscheidung über die
Dauer des Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem damals geltenden Recht -
ersichtlich am Zweidrittelzeitpunkt orientiert, was nach der
eindeutigen neuen Gesetzesfassung, die der Senat
gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a
StPO zu berücksichtigen hat, rechtsfehlerhaft ist (vgl. Senat,
Beschluss vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07; BGH, Beschluss vom 24.
Juli 2007 - 3 StR 231/07). Der Angeklagte kann durch die Nichtanwendung
des geänderten Gesetzes auch beschwert sein, weil die
getroffene Entscheidung einer Halbstrafenentlas-
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sung von vornherein entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August
2007 - 1 StR 378/07). Demgemäß ist über die
Dauer des Vorwegvollzuges unter einer Hinzuziehung eines
Sachverständigen neu zu befinden.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible |