BGH,
Beschl. v. 19.8.2003 - 3 StR 256/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 256/03
vom
19.08.2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19.08.2003
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 21. Februar 2003 werden als unbegründet
verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin
geändert,
daß die Angeklagten der gefährlichen
Körperverletzung in zwei tateinheitlichen
Fällen schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
- 2 -
Ergänzend zu den Ausführungen des
Generalbundesanwalts in der Antragsschrift
bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht die Annahme schädlicher Neigungen
beim Angeklagten
Andreas D. nicht näher begründet. Solche ergeben sich
jedoch aus dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus dem von
der Jugendkammer
im Rahmen der Strafzumessung zu Recht berücksichtigten
kriminellen Hintergrund
des Treffens zum Zwecke einer Gebietsaufteilung unter Drogendealern, zu
dem der Angeklagte mit einer geladenen Schußwaffe erschien,
noch mit hinreichender
Deutlichkeit. Die insoweit bagatellisierenden Ausführungen der
Verteidigung sind
unverständlich.
Daß die Angeklagten die Tat gemeinschaftlich begangen haben,
ist nicht in die
Urteilsformel aufzunehmen, wohl aber die gleichartige Tateinheit (vgl.
Meyer-Goßner,
StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 24, 26).
Winkler Miebach Pfister
von Lienen Becker |