BGH,
Beschl. v. 19.12.2006 - 1 StR 268/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 268/06
vom
19.12.2006
BGHSt: ja zu I 2
BGHR: ja
Veröffentlichung: ja
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StPO § 247 Satz 4
Die gemäß § 247 Satz 4 StPO gebotene
Unterrichtung eines vorübergehend entfernten Angeklagten kann
auch so erfolgen, dass er das Geschehen im Sitzungssaal mittels
Videoübertragung mitverfolgen kann. Der Vorsitzende muss sich
dann jedoch vergewissern, dass die Videoübertragung nicht
durch technische Störungen beeinträchtigt wurde. Wie
er sich diese Gewissheit verschafft, bestimmt der Vorsitzende.
BGH, Beschl. vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 268/06 - LG Offenburg
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
- 2 -
- 3 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2006
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Offenburg vom 21. Dezember 2005 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der
Nebenklägerin R. M. dadurch jeweils entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen, der Angeklagte A. Mi. auch die der
Nebenklägerin I. Mi. durch sein Rechtsmittel entstandenen
notwendigen Auslagen.
Gründe:
Die Angeklagten sind Brüder. Sie wurden jeweils zu
Freiheitsstrafe verurteilt, weil sie die Stieftochter eines weiteren
Bruders, die 1989 geborene R. M. , wiederholt sexuell missbraucht
haben, H. Mi. etwa seit 1997, A. Mi. etwa seit 2000. A. Mi. hat
außerdem seine Nichte, die 1996 geborene I. Mi. , 2000
wiederholt sexuell missbraucht. Zugleich wurden beide Angeklagte zu
Schmerzensgeldzahlung an R. M. verurteilt, A. Mi. auch zu einer
Schmerzensgeldzahlung an I. Mi, . Die auf mehrere
Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten
Revisionen bleiben erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
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I.
Der näheren Ausführung bedarf dies hinsichtlich
zweier Verfahrensrügen. Diese sind für beide
Angeklagten in ihrem rechtlichen Kern identisch erhoben. Kleinere
Unterschiede im Vortrag sind für die rechtliche Bewertung des
Vorbringens ohne Bedeutung und können daher auf sich beruhen.
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1. R. M. wurde am 4. Verhandlungstag als Zeugin gehört und
anschließend entlassen. Im Hinblick auf anderweitige
Hilfsbeweisanträge, denen das Gericht stattgegeben hatte,
wurde von Amts wegen auch R. M. am 17. Verhandlungstag nochmals als
Zeugin geladen. Es ging um die näheren Umstände eines
Umzugs, anlässlich dessen es zu sexuellen Übergriffen
auf R. M. gekommen sein soll.
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Auf Antrag der Nebenklägervertreterin wurde die
Öffentlichkeit ausgeschlossen (§ 171b GVG). Zur
Begründung nahm die Jugendkammer Bezug auf den entsprechenden
Beschluss vom 4. Verhandlungstag.
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Hiergegen wendet sich die Revision. Sie meint, da nur über die
Umstände des Umzugs noch Beweis zu erheben war - über
ein anderes Thema sei es bei der erneuten Vernehmung der Zeugin dann
auch nicht gegangen - hätten die Voraussetzungen für
einen Ausschluss der Öffentlichkeit nicht vorgelegen.
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Außerdem hätte unter den gegebenen
Umständen nicht nur auf den früheren Beschluss Bezug
genommen werden dürfen.
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Im Rahmen des Vorbringens zu dieser Rüge gibt es von der
Revision (insbesondere für den Angeklagten H. Mi. ) einerseits
und dem Generalbundesanwalt andererseits umfangreiches und inhaltlich
gegenläufiges Vorbringen zum erforderlichen Revisionsvortrag,
den Gründen, warum dieser Vortrag unterblieben sei, und
dementsprechend gegenläufige Anträge zu des-
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halb zu gewährender oder zu versagender Wiedereinsetzung. All
dies kann auf sich beruhen bleiben. Die Rüge ist in weitem
Umfang unstatthaft, soweit sie statthaft ist, ist sie jedenfalls
offensichtlich unbegründet.
a) Statthaft ist hier allein die Rüge, es fehle an der
gemäß § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG gebotenen
Begründung des Beschlusses (vgl. BGH StV 1990, 10). Mit der
Bezugnahme auf die Gründe des früheren Beschlusses
sind die nach Auffassung des Gerichts maßgeblichen
Gründe für den erneuten Ausschluss der
Öffentlichkeit ausreichend angegeben (BGHSt 30, 298, 300, 304;
BGH GA 1983, 361; in vergleichbarem Sinne auch BGH NStZ-RR 2004, 118,
119). Die Frage, ob die Gründe für den erneuten
Ausschluss der Öffentlichkeit ausreichend deutlich sind, darf
nicht - auch nicht im Zusammenhang mit den Anforderungen an den
notwendigen Umfang des Revisionsvorbringens - mit der Frage vermengt
werden, ob die Annahme des Gerichts, die Gründe der
früheren Entscheidung rechtfertigten auch die erneut zu
treffende Entscheidung, rechtlich zutrifft oder nicht.
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b) Im Übrigen ist die Rüge unstatthaft, wie sich aus
§ 171b Abs. 3 GVG in Verbindung mit § 336 Satz 2 StPO
ergibt. Unanfechtbar und damit revisionsgerichtlicher
Überprüfung entzogen sind sämtliche im
Rahmen von § 171b GVG inhaltlich zu treffenden Entscheidungen
(vgl. Wickern in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. §
171b GVG Rdn. 25). Dies gilt auch für die einer solchen
Entscheidung notwendig vorausgehende Prognose, ob eine
Erörterung der in § 171b GVG genannten
Umstände in dem Verfahrensabschnitt, für den die
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll, zu erwarten ist
(vgl. hierzu näher Wickern aaO Rdn. 11). Im Übrigen
ist die Prognose, bei einer Vernehmung der zentralen Belastungszeugin
für den Vorwurf sexuellen Missbrauchs würden in
§ 171b GVG genannte Umstände erörtert
werden, auch dann nahe liegend, wenn es nur deshalb zu einer - erneuten
- Vernehmung dieser Zeugin kommt,
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weil eine für sich genommen „neutrale“
Frage zum Randgeschehen (hier: nähere Umstände eines
Umzugs) noch geklärt werden muss. Auch in einem solchen Fall
ist kein Verfahrensbeteiligter rechtlich gehindert, bisher noch nicht
gestellte, aber zur Sache gehörende - also den gesamten
Anklagevorwurf betreffende - Fragen zu stellen; eine
Beschränkung des Fragerechts auf ein bestimmtes Beweisthema
gibt es nicht. All dies gilt entsprechend auch für das Gericht
selbst. Schließlich wird das Verfahren auch dann nicht
fehlerhaft, wenn sich die Prognose des Gerichts nicht
bestätigt und es zu einer Erörterung der genannten
Umstände nicht kommt (vgl. BGHSt 30, 212, 215 zu §
172 GVG).
2. Während der Vernehmung der Zeugin R. M. hatten sich die
Angeklagten zu entfernen (§ 247 Satz 1 StPO). Sie konnten
jedoch die Vernehmung von einem Nebenraum aus per
Videoübertragung mitverfolgen. Nachdem die Angeklagten wieder
im Sitzungssaal waren, erklärten ausweislich des Protokolls
der Hauptverhandlung sämtliche Angeklagte „mit
Zustimmung ihrer Verteidiger“ Folgendes:
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“Ich konnte die Aussage der Zeugin R. M.
uneingeschränkt optisch und akustisch in dem gesonderten Raum
wahrnehmen. Aus diesem Grunde verzichte ich auf den Bericht des
Vorsitzenden gemäß § 247 Satz 4
StPO.“
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Dementsprechend wurde von einer weiteren Unterrichtung abgesehen.
Nunmehr trägt die Revision unter Darlegung technischer Details
vor, während der Vernehmung habe es Mängel der
Übertragung gegeben, es sei
„häufig“ bzw.
„mehrfach“ vorgekommen, dass „keine
vollständige Übertragung in den Nebenraum
stattfand“. Der Angeklagte hätte
gemäß § 247 Satz 4 StPO über den
Inhalt der Vernehmung der Zeugin unterrichtet werden müssen.
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Gleiches wird für das identisch abgelaufene
Verfahrensgeschehen am 17. Verhandlungstag geltend gemacht, vom
Angeklagten A. Mi. darüber hinaus auch für einen
anderen Verhandlungstag, als nur er während der Vernehmung der
Zeugin I. Mi. entfernt worden war.
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Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.
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a) In welcher Form eine gemäß § 247 Satz 4
StPO gebotene Unterrichtung zu erfolgen hat, ist im Gesetz nicht
näher geregelt und daher im Rahmen der Verhandlungsleitung
(§ 238 Abs. 1 StPO) vom Vorsitzenden zu bestimmen (vgl.
Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 247
Rdn. 44; Diemer in KK 5. Aufl. § 247 Rdn. 15). Die
Unterrichtung kann auch in der Weise erfolgen, dass der Angeklagte das
Geschehen im Gerichtssaal mittels Videoübertragung unmittelbar
mit verfolgen kann. Durch die alsbaldige Unterrichtung
gemäß § 247 Satz 4 StPO soll der Angeklagte
in die Lage versetzt werden, den weiteren Gang der Verhandlung sofort
zu beeinflussen. Damit soll sein Recht gewahrt werden, sich trotz
seiner vorübergehenden Abwesenheit bestmöglich zu
verteidigen (vgl. zusammenfassend BGHR StPO § 247 Satz 4
Unterrichtung 8 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. November
1992 - 2 BvR 1793/ 92). All dies wird durch die in Rede stehende
Verfahrensweise nicht gefährdet; daher ist es
unschädlich, dass die Unterrichtung nicht erst erfolgt, wenn
der Angeklagte wieder im Gerichtssaal ist, sondern schon vorher
außerhalb des Gerichtssaals zeitgleich mit dem Geschehen im
Gerichtssaal, und dass sie nicht verbal durch den Vorsitzenden erfolgt,
sondern dadurch, dass dieser die Kenntnisnahme durch
Videoübertragung ermöglicht. Ein unmittelbares
Erleben einer Aussage durch Videoübertragung wird
regelmäßig sogar eindrücklicher sein, als
dies ein späterer verbaler Bericht hierüber sein kann.
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b) All dies ändert jedoch nichts daran, dass die Verantwortung
für die Unterrichtung des Angeklagten letztlich beim
Vorsitzenden verbleibt. Dementsprechend muss er sich vergewissern, dass
der Angeklagte nicht aus technischen Gründen gehindert war,
die im Sitzungssaal gemachte Aussage uneingeschränkt zur
Kenntnis zu nehmen. Wie er sich diese Gewissheit verschafft, bestimmt
der Vorsitzende; es gelten insoweit vergleichbare Grundsätze
wie bei der Gestaltung der Unterrichtung. Eine Befragung des
Angeklagten, ob es Störungen gab, wie sie der Vorsitzende hier
offenbar vorgenommen hat, wird regelmäßig
zweckmäßig sein. Die Auffassung, dass der
Vorsitzende darüber hinaus stets den Aussageinhalt darlegen
müsse, weil es sonst nicht zuverlässig
möglich sei, etwaige Unzulänglichkeiten der
Übertragung festzustellen, teilt der Senat nicht. Allein
dadurch, dass der Angeklagte eine Unterrichtung durch den Vorsitzenden
entgegennimmt, kann offensichtlich nicht deutlich werden, was er durch
die vorangegangene Übertragung schon weiß und was er
wegen Übertragungsmängeln nicht wissen kann. Bei
einer Fallgestaltung wie hier kann sich die Erkenntnis von
Übertragungsmängeln nicht aus der Unterrichtung durch
den Vorsitzenden, sondern nur aus einer Erklärung des
Angeklagten ergeben. Die Möglichkeit, dass der Angeklagte zu
Unrecht glaubt, alles wahrgenommen zu haben und erst durch die
Unterrichtung eine sonst unbemerkt gebliebene Störung erkennt,
ist praktisch nicht vorstellbar und kann daher außer Acht
bleiben. Auch sonst sind Anhaltspunkte für die Annahme, die
genannte Erklärung der Angeklagten, sie hätten der
Vernehmung uneingeschränkt folgen können,
könnte objektiv falsch sein, nicht ersichtlich. Ob bei einer
Videoübertragung optische oder akustische
Einschränkungen aufgetreten sind, ist eine sehr einfach zu
beurteilende Frage. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten
gleichwohl hierzu nicht in der Lage gewesen sein könnten, sind
weder nachvollziehbar vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig
ist ersichtlich, warum die Angeklagten hierzu absichtlich etwas
Falsches vorgetragen haben könnten. Schließlich
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fällt ins Gewicht, dass diese Erklärung
ausdrücklich mit Zustimmung der Verteidiger abgegeben wurde.
Dass diese einer solchen Erklärung zugestimmt hätten,
wenn ein - selbst ganz geringer - Zweifel an ihrer Richtigkeit
bestanden hätte, liegt fern. Konkrete Anhaltspunkte, die hier
eine andere Beurteilung nahe legen könnten, sind nicht
ersichtlich. Nach alledem hat sich der Vorsitzende hier in rechtlich
bedenkenfreier Weise die Gewissheit verschafft, dass die Angeklagten
der Vernehmung uneingeschränkt folgen konnten.
c) Ob es generell möglich ist, dies mit neuem Tatsachenvortrag
im Revisionsverfahren in Frage zu stellen, mag hier dahinstehen. Die
nunmehr aufgestellte Behauptung technischer Störungen hat sich
nämlich nicht erwiesen. Die - von der Revision inhaltlich
nicht angezweifelte - dienstliche Erklärung des Ersten
Justizhauptwachtmeisters E. ergibt nämlich, dass eine
„lückenlose Übertragung in Bild und
Ton“ sichergestellt war. Wie er näher darlegt, ist
die technische Schilderung der Revision unzutreffend, selbst unter den
von ihr behaupteten Umständen wären keine
Tonstörungen aufgetreten, sondern allenfalls
Bildstörungen. Der Senat braucht der Frage, ob es rechtlich
überhaupt Bedeutung haben könnte, wenn die
Angeklagten zwar alles gehört, aber nicht alles gesehen
hätten, aber nicht näher nachzugehen. Aus der
Erklärung des Ersten Justizhauptwachtmeisters E. ergibt sich
nämlich nur, dass (allenfalls) Bildstörungen
aufgetreten wären, wenn die Behauptungen der Revision
zutreffen würden. Dass derartige Bildstörungen
tatsächlich aufgetreten sind, ergibt sich hieraus jedoch
nicht. Die in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen
sprechen dagegen. Der Zweifelssatz gilt nicht hinsichtlich der
Erweislichkeit von Tatsachen, aus denen sich ein
Verfahrensverstoß ergeben soll (vgl. BGHSt 21, 4, 10; w. N.
b. Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 41).
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d) Besteht aber kein Zweifel daran, dass der Angeklagte durch die
Videoübertragung umfassend über das Geschehen
während seiner Abwesenheit
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im Sitzungssaal informiert ist, hätte eine gleichwohl nochmals
vorgenommene Unterrichtung des Angeklagten über dieses
Geschehen keinen erkennbaren Sinn. Außerdem kann ein Urteil
offensichtlich nicht darauf beruhen, dass der Angeklagte nicht
über etwas unterrichtet worden ist, was er ohnehin
zuverlässig weiß.
e) Der Senat bemerkt, dass alledem bei sinngerechtem
Verständnis die Entscheidung des 3. Strafsenats des
Bundesgerichtshofs vom 26. August 2005 - 3 StR 269/05 (BGHR StPO
§ 247 Abwesenheit 29) nicht entgegensteht. Au-ßerdem
ist diese Entscheidung nicht einschlägig i. S. d. §
132 GVG (vgl. hierzu Hannich in KK 5. Aufl. § 132 GVG Rdn. 3
f. m.w.N.), da der 3. Strafsenat über einen Sachverhalt zu
entscheiden hatte, der mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen ist:
Dort waren während der Zeugenvernehmung unverzüglich
geltend gemachte technische Mängel aufgetreten, die den
Angeklagten an der weiteren Kenntnisnahme der Vernehmung mittels der
zunächst einwandfrei gewesenen Videoübertragung
hinderten. In diesem Zusammenhang machte er mit seiner Revision nicht
etwa geltend, dass er nach Abschluss der Vernehmung nicht
vollständig unterrichtet worden wäre; er wandte sich
vielmehr (vergeblich) dagegen, dass die von der Störung
betroffenen Vernehmungsteile nicht wiederholt worden waren, um ihm zu
ermöglichen, auch diesen Teil der Vernehmung doch noch mittels
Videoübertragung mitzuverfolgen.
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f) Der Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen:
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(1) Bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden kann das Gericht
etwaige technische Störungen, anders als im Fall des
§ 247a StPO, nicht selbst unmittelbar bemerken. Es erscheint
daher zweckmäßig, dass ein
Justizangehöriger in Gegenwart des Angeklagten die
Videoübertragung verfolgt. Er kann das Gericht unmittelbar
benachrichtigen, wenn dies während der Übertragung we-
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gen technischer Störungen oder aus sonstigen Gründen
erforderlich wird. Nach Abschluss der Übertragung
könnten Angaben eines solchen Beobachters gewichtiges
Beweisanzeichen sein, sowohl bei der Überprüfung, ob
der Angeklagte unterrichtet ist (vgl. I. 2. b), als auch dann, wenn,
wie hier, Monate nach der Hauptverhandlung erstmals im
Revisionsverfahren das Gegenteil von dem behauptet wird
(„häufig ... keine vollständige
Übertragung“), was in der Hauptverhandlung noch
unmissverständlich erklärt worden war
(„konnte … uneingeschränkt …
wahrnehmen“).
(2) Ebenso kann sich empfehlen, insoweit vergleichbar dem Fall des
§ 247a Satz 4 StPO, den übertragenen Vorgang zugleich
aufzuzeichnen, damit er in etwaigen Zweifelsfällen dem
Angeklagten erforderlichenfalls nochmals vorgespielt werden kann.
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(3) Schließlich wird in Fällen, in denen - anders
als hier - etwa Pläne, Skizzen oder auch Lichtbilder als
Vernehmungsbehelfe verwendet werden (vgl. hierzu BGHR StPO §
247 Abwesenheit 10, 28; BGH, Urteil vom 22. November 2001 - 1 StR
367/01; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl.
§ 247 Rdn.19), auf die Wahrung der Recht e des Angeklagten in
besonderer Weise Bedacht zu nehmen sein. Es versteht sich
nämlich nicht von selbst, dass derartige Unterlagen ohne
weiteres von der Videoübertragung erfasst werden und sich
dementsprechend die hierzu gemachten Aussagen des Zeugen allein durch
die Videoübertragung in vollem Umfang erschließen.
In derartigen Fällen wird es sich empfehlen, den Angeklagten
so zu unterrichten, wie dies ohne Videoübertragung zu
geschehen hat.
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II.
Auch im Übrigen hat die auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen gebotene Überprüfung des
Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des
Generalbundesanwalts.
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Nack Wahl Kolz
Elf Graf |