BGH,
Beschl. v. 19.12.2006 - 3 StR 464/06
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 464/06
vom
19.12.2006
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 19.12.2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 7. September 2006 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Mordmerkmal der Heimtücke setzt nicht voraus, dass der
Täter durch die Begehung der Tat ein von ihm in Anspruch
genommenes oder berechtigtes Vertrauen des Tatopfers bricht (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 211 Rdn. 21 f.). Es
unterliegt daher im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB keinen
rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den in der Tat liegenden
Vertrauensbruch des Angeklagten gegenüber seiner Tante
strafschärfend berücksichtigt hat.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker |