BGH,
Beschl. v. 19.1.2000 - 3 StR 577/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 577/99
vom
19. Januar 2000
in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin am 19. Januar 2000 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 10. September 1999 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Revisionserwiderung des Generalbundesanwalts
bemerkt der Senat:
Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte trotz ihrer generell
verminderten Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall das Unrecht
ihres Tuns eingesehen. Damit entfällt die erste Alternative
des § 21 StGB (vgl. BGHSt 21, 27 f.; 34, 22, 25 ff.; BGHR StGB
§ 21 Einsichtsfähigkeit 1, 2 und 6). Ob eine
erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit vorlag, hat die
Strafkammer nicht erkennbar geprüft. Dieser Rechtsfehler
beschwert die Angeklagte nicht, weil die Kammer den § 21 StGB
bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.
Entgegen dem Revisionsvorbringen ergibt sich aus dem Urteil (UA S. 8),
daß aufgrund der Angaben der Angeklagten ein
Ermittlungsverfahren gegen deren Auftraggeber H. eingeleitet werden
konnte.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen |