BGH,
Beschl. v. 19.1.2007 - 2 StR 498/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 498/06
vom
19.1.2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 19.01.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 19. Juli 2006
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen
versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit
vorsätzlicher Körperverletzung in neun
tateinheitlichen Fällen verurteilt ist;
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in
Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und
seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
1
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in
dem aus der Be-
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schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO);
im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt
ausgeführt:
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"Die Feststellungen des Tatgerichts tragen die Bewertung der Handlungen
des Angeklagten als eines vollendeten Falls der schweren Brandstiftung
weder unter dem Gesichtspunkt der durch die Strafkammer angenommenen
Tatbestandsalternative des Inbrandsetzens, noch in derjenigen der
teilweisen oder vollständigen Zerstörung des
Tatobjekts durch eine Brandlegung.
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Hinsichtlich der erstgenannten Alternative ergibt sich dies bereits
daraus, dass kein wesentlicher Gebäudebestandteil derart vom
Feuer ergriffen wurde, dass der Brand sich selbständig
auszubreiten vermochte (BGH NJW 1999, 299). Die festgestellten
'weitreichenden Putzabplatzungen und Verrußungen' im
Kellerbereich und Treppenaufgangsbereich (UA S. 6) stellen aber auch
keine Unbrauchbarmachung wesentlicher Teile des Tatobjekts oder eine
brandbedingte Aufhebung der Zweckbestimmung im Sinne einer
Zerstörung von einigem Gewicht (BGHSt 48, 14, 20 f.) dar,
zumal selbst die Nutzbarkeit des Treppenhauses ausweislich der
Urteilsfeststellungen über den Tatzeitraum hinaus nicht
nennenswert eingeschränkt war. Demgegenüber ergibt
sich aus den Feststellungen des Landgerichts, dass der Angeklagte im
Zeitpunkt seiner in suizidaler Absicht erfolgten Brandlegung damit
rechnete, dass durch die Entzündung der im Treppenbereich
gelagerten Materialien ein Brand entstehen könnte, der auf die
Substanz des Mehrfamilienhauses übergreifen könnte
und dies im Interesse seiner eigentlichen Zielsetzung billigend in Kauf
nahm (UA S. 5, 9). Er hat sich deshalb einer mit bedingtem Vorsatz
begangenen versuchten schweren Brandstiftung strafbar gemacht.
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Darüber hinaus ist den Feststellungen zu entnehmen, dass der
Angeklagte durch sein Handeln bei neun Mitbewohnern Rauchvergiftungen
verursachte (UA S. 6, 9) und dies im Zeitpunkt seiner Brandlegung
gleichfalls billigend in Kauf nahm (UA S. 5). Wegen des hierin
liegenden gleichzeitigen Angriffs auf
höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer
Rechtsgüterträger stehen die mehrfach verwirklichten
Körperverletzungshandlungen untereinander im
Verhältnis gleichartiger Idealkonkurrenz (§ 52 StGB;
vgl. Joecks in MünchKom, StGB, § 223, Rnr. 106 und
zuletzt BGH, Urt. v. 16. August 2005, 4 StR 168/05). Die somit gebotene
Berichtigung des Schuldspruchs kann der Senat von sich aus vornehmen.
Weitere Feststellungen zum Schuldvorwurf sind - auch im Hinblick auf
die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO erfolgte
Verweisung der Urteilsgründe auf die bei den Sachakten
befindlichen Abbildungen - nicht zu erwarten. Mangels anderweitiger
Verteidigungsmöglichkeiten steht der Änderung des
Schuldspruchs § 265 StPO nicht entgegen."
Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf BGH,
Beschl. v. 24. Oktober 2006 - 3 StR 339/06 an.
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Dass die Strafkammer im Hinblick auf die teilweise erheblichen
Rauchvergiftungen der Opfer nicht die Voraussetzungen des §
224 Abs. 1 Nr. 5 StGB geprüft hat, beschwert den Angeklagten
nicht.
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Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung
des Strafausspruchs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der
Tatrichter auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn er
von einer versuchten statt einer vollendeten schweren Brandstiftung
ausgegangen wäre.
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Die Feststellungen werden durch den Rechtsfehler nicht berührt
und können ebenso wie die Anordnung der Maßregel
bestehen bleiben.
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