BGH,
Beschl. v. 19.1.2010 - 3 StR 499/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 499/09
vom
19. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 19. Januar 2010 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 16. Juli 2009 im Ausspruch über die Reihenfolge
der Vollstreckung dahin geändert, dass die Vollziehung von
zwei Jahren vier Monaten und zwei Wochen aus beiden verhängten
Freiheitsstrafen vor der Unterbringung des Angeklagten in der
Entziehungsanstalt angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen sowie
wegen gefährlicher Körperverletzung unter
Einbeziehung von Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, die
aufgrund einer der einbezogenen Strafen geleistete
gemeinnützige Arbeit mit zwei Wochen nach § 56 f Abs.
3 StGB angerechnet, die Unterbringung nach § 64 StGB
angeordnet und einen Vorwegvollzug der Strafe vor der
Maßregel von einem Jahr und fünf Monaten bestimmt.
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über hinaus hat es den Angeklagten wegen besonders schweren
räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision
des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das
Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Teilerfolg. Im Übrigen hat die Überprüfung
des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.
Grundlage der Gesamtfreiheitsstrafe war unter anderem ein bewaffneter
Diebstahl, dessen Beute dem heroinabhängigen Angeklagten zur
Finanzierung seines Drogenkonsums dienen sollte. Den besonders schweren
räuberischen Diebstahl, der Anlass zu der zweiten
Freiheitsstrafe gab, beging der Angeklagte zu einem späteren
Zeitpunkt, als seine Sucht bereits mit Methadon substituiert wurde.
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Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als solche
hält rechtlicher Überprüfung stand.
Durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht gegen die Formulierung,
wegen der Begehung des besonders schweren räuberischen
Diebstahls habe die Strafkammer von der Anordnung einer Unterbringung
abgesehen, weil insoweit die Voraussetzungen des § 64 StGB
nicht vorlägen. Das Landgericht hat damit erkennbar nur zum
Ausdruck bringen wollen, dass es diese letzte abgeurteilte Tat nicht
als Symptomtat angesehen hat.
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Die Entscheidung, dass ein Teil der verhängten Strafe vor der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sei,
hält im Grundsatz sachlich-rechtlicher Prüfung stand.
Sie soll bei zeitigen Freiheitsstrafen von über drei Jahren
getroffen werden (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von der teilweisen
Vorwegvollstreckung der Strafe ermöglichen würden,
sind nicht erkennbar.
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Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht indes den teilweisen Vorwegvollzug
der Strafe nur hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und sechs Monaten, nicht aber auch für die daneben
ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten
angeordnet. Die letztgenannte Strafe ist in dem Urteil
verhängt worden, in welchem das Landgericht neben einer Strafe
auch eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet hat. Dass
wegen der Zäsurwirkung einer Vorverurteilung zwei getrennte
Strafen gebildet werden mussten, ändert daran nichts. Damit
ist - anders als in den Fällen der Vollstreckung mehrerer
Freiheitsstrafen aus verschiedenen Urteilen (vgl. hierzu Fischer, StGB
57. Aufl. § 67 Rdn. 2 f. m. w. N.) - die Vorschrift
über die Reihenfolge der Vollstreckung (§ 67 StGB)
auf beide Strafen anzuwenden, sodass auch die Sollvorschrift des
§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB für beide Strafen einheitlich
gilt. Ebenso ist die zweite ausgeurteilte Strafe auch bei der durch
§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB geregelten Bemessung des vor der
Maßregel zu vollziehenden Teils der Strafe zu
berücksichtigen.
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Dieses mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang stehende Ergebnis wird
auch dem Sinn von § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB gerecht. Danach soll
durch das Abstellen auf einen Zeitpunkt, zu dem
gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine
Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der
Hälfte der Strafe möglich ist, ein Anreiz
für die Therapie gegeben und eine Entlassung nach deren
erfolgreichem Abschluss ermöglicht werden, um den Verurteilten
nicht erneut in den Vollzug der Freiheitsstrafe zurückverlegen
oder ihn länger als erforderlich im Maßregelvollzug
belassen zu müssen.
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Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Auch unter
Berücksichtigung der zweiten Strafe sind keine
Umstände ersichtlich, die Anlass geben könnten, von
der Soll-Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB abzuweichen.
Die
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für die Berechnung des Vorwegvollzugs erforderlichen
Grundlagen sind sämtlich rechtsfehlerfrei festgestellt worden
(vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Maßregelausspruch 1).
Danach dauert die Therapie des Angeklagten voraussichtlich neun Monate.
Die Summe beider Strafen beträgt sechs Jahre und drei Monate,
die Hälfte hiervon sind drei Jahre, ein Monat und 2 Wochen.
Somit sind zwei Jahre vier Monate und 2 Wochen Freiheitsstrafe vor der
Unterbringung zu vollziehen. In diesen Vorwegvollzug ist die erlittene
Untersuchungshaft einzurechnen (BGH NStZ-RR 2009, 234); Gleiches gilt
für die Anrechnung nach § 56 f Abs. 3 StGB.
Der teilweise Erfolg des Rechtsmittels ist nicht von einer solchen
Bedeutung, dass es unbillig wäre, den
Beschwerdeführer mit den Gebühren und Auslagen in
vollem Umfang zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer |