BGH,
Beschl. v. 19.7.2001 - 3 StR 203/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 203/01
vom
19. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
19. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 15. März 2001 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben
a) in den Fällen II. 8 und 9 der Urteilsgründe,
b) im Straufausspruch in den Fällen II. 1, 2, 3 und 5 der
Urteilsgründe,
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zehn
Fällen
unter Einbeziehung von fünf Einzelstrafen aus einer
Vorverurteilung zu einer
Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die
hiergegen gerichtete,
auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge
gestützte Revision
des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Umfang
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Erfolg. Im übrigen ist sie aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. In zwei Fällen belegen die Feststellungen einen vollendeten
Betrug
nicht.
a) Im Fall II. 8 der Urteilsgründe hat der Angeklagte einem
Handwerker
den Auftrag zur Notreparatur eines Ofens in einer nicht von ihm
bewohnten
Wohnung eines Mehrparteienhauses erteilt und dabei über seine
Eigentümerstellung
sowie seine Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit
getäuscht.
Das Landgericht sieht den vom Angeklagten erstrebten rechtswidrigen
Vermögensvorteil
darin, sich u.a. durch die Beauftragung eines Handwerkers
gegenüber
den Mietern des Wohnhauses als Eigentümer ausgeben zu
können und
somit an die Mieteinnahmen zu gelangen. Dann fehlt es aber an der
erforderlichen
Stoffgleichheit zwischen dem Schaden des Handwerkers und dem vom
Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil. Durch den Schaden des
Handwerkers,
der in der Erbringung einer Handwerkerleistung ohne Aussicht auf
Bezahlung
liegt, wäre der Angeklagte nur unmittelbar bereichert, wenn
ihm die
Handwerkerleistung als Eigentümer des Hauses oder sonst zum
Unterhalt des
Hauses Verpflichtetem zugute gekommen wäre. Daß dies
der Fall ist, ergibt
sich aus den Urteilsgründen nicht.
b) Im Fall II. 9 der Urteilsgründe hat der Angeklagte ein
Darlehen in Höhe
von 18.500 DM erlangt, indem er über den Verwendungszweck des
Darlehens
täuschte. Zur Sicherheit übereignete der Angeklagte
dem Darlehensgeber
zwei Kraftfahrzeuge (einen Opel Astra Caravan und einen Ford Probe) und
händigte ihm die Kfz-Briefe aus. Hier ist nicht festgestellt,
welchen Wert die
Fahrzeuge hatten, so daß nicht ausgeschlossen werden kann,
daß dem Getäuschten
durch die Hingabe von ausreichenden Sicherheiten ein Schaden
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durch den Abschluß des Darlehensvertrags nicht entstanden
ist. Zwar stellt das
Landgericht fest, der Angeklagte habe den Darlehensgeber "abgewimmelt",
als
dieser später in den Besitz der Fahrzeuge kommen wollte;
hierin kann jedoch
nicht ohne weiteres die Feststellung gesehen werden, der Angeklagte habe
von Anfang an eine wertlose Sicherheit (z.B. Fahrzeugpapiere
für nicht mehr
existierende Fahrzeuge) gestellt.
2. Das Landgericht hat in den Fällen II. 1, 2, 3 und 5 der
Urteilsgründe
jeweils einen besonders schweren Fall des Betrugs in Form des
gewerbsmäßigen
Handelns (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB n.F.) angenommen, obwohl die
Tatzeiten
vor dem Inkrafttreten des 6. StrRG (1. April 1998) lagen. Die
Begründung
der Kammer, sie habe das neue Recht "gemäß
§ 2 Abs. 3 StGB" auch auf
die Alttaten angewandt, greift zu kurz.
Bei der Prüfung, ob das neue Recht milder ist als das
Tatzeitrecht, hätte
das Landgericht zunächst erörtern müssen, ob
nach dem früheren Recht überhaupt
- nicht benannte - besonders schwere Fälle im Sinne des
§ 263 Abs. 3
StGB a.F. vorliegen (vgl. BGH, Beschl. vom 28. Februar 2001 - 2 StR
509/00 -
und vom 10. Mai 2001 - 3 StR 96/01). Dies ist jedoch nicht geschehen.
Die Annahme
besonders schwerer Fälle des Betrugs liegt bei Anwendung des
Tatzeitrechts
jedenfalls nicht so nahe, daß eine Erörterung
entbehrlich wäre. Die Gewerbsmäßigkeit
des Handelns allein reichte unter der Geltung des alten Rechts
hierzu regelmäßig nicht aus, vielmehr war eine
Gesamtwürdigung von Tat und
Täterpersönlichkeit anzustellen (vgl. BGHR StGB
§ 263 III Gesamtwürdigung 1
und 2). Diese Einzelstrafen müssen deshalb erneut zugemessen
werden.
3. Die Einzelstrafen in den Fällen II. 4, 6, 10 und 11 des
Urteils können
bestehen bleiben. Hier hat das Landgericht wegen der
Gewerbsmäßigkeit des
Handelns ohne Rechtsfehler jeweils den zur Tatzeit geltenden §
263 Abs. 3
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Nr. 1 StGB angewandt. Der Senat schließt aus, daß
die Annahme gewerbsmäßigen
Handelns von den - jetzt aufgehobenen - Schuldsprüchen in den
Fällen
II. 8 und 9 abhängig war und die erkennbar an der
Höhe der einzelnen Schäden
ausgerichteten Einzelstrafen von den vorbezeichneten Rechtsfehlern
beeinflußt
worden sind.
Rissing-van Saan Miebach Pfister
von Lienen Becker |