BGH,
Beschl. v. 19.7.2006 - 2 StR 181/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 181/06
vom
19.07.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19.07.2006
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen
vom 13. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 18.
März 2005 wegen "Betruges in 41 Fällen, wobei es in 7
Fällen beim Versuch blieb, davon in 13 Fällen in
Tateinheit mit Urkundenfälschung und davon wiederum in drei
Fällen in Tateinheit mit Kreditkartenmissbrauch" zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und
im Übrigen freigesprochen worden.
1
Diesen Schuld- und Strafausspruch hat der Senat mit Beschluss vom
7.09.2005 bestätigt, das Urteil auf die Revision des
Angeklagten jedoch aufgehoben, soweit von der Anordnung einer
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
2
Mit Urteil vom 13. Januar 2006 hat das Landgericht davon abgesehen, den
Angeklagten unterzubringen. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte mit der Revision und rügt die Verletzung sachlichen
Rechts.
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II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das Landgericht hatte in der
neuen Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu
befinden, ob der Angeklagte nach § 64 StGB unterzubringen war.
Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch
diese Entscheidung nicht beschwert (BGHSt 28, 327, 330 ff.; BGHR StGB
§ 64 Ablehnung 1). Eine Beschwer ist Voraussetzung
für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGHSt 16,
374, 376).
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Otten Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl |