BGH,
Beschl. v. 19.7.2007 - 4 StR 262/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 262/07
vom
19.7.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19.7.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kaiserslautern vom 7. Februar 2007 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum Strafausspruch
Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Bestimmung des Strafrahmens begegnet durchgreifenden rechtlichen
Bedenken. Das Landgericht hat seiner Strafzumessung den Strafrahmen des
§ 177 Abs. 2 StGB zu Grunde gelegt. Die Ausführungen
zur Strafrahmenwahl lassen besorgen, dass die Strafkammer zu hohe
Anforderungen an ein
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Abweichen vom Regelstrafrahmen gestellt hat. Überdies hat sie
einen gewichtigen Strafmilderungsgrund nicht erkennbar bedacht.
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Ausnahme von der
Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB dann in Betracht kommen,
wenn ein Regelbeispiel mit gewichtigen Milderungsgründen
zusammentrifft. Der Bestrafung kann dann der Strafrahmen des
Grundtatbestands des § 177 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt
werden. In Ausnahmefällen kann darüber hinaus eine
weitere Milderung dieses Strafrahmens und die Bemessung der Strafe aus
dem Rahmen für minder schwere Fälle nach §
177 Abs. 5 1. Halbs. StGB in Betracht zu ziehen sein (vgl.
Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 96 m.N.).
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Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob ein Abweichen vom
Regelstrafrahmen in Betracht kommt, eine Fülle bedeutsamer
Milderungsgründe angeführt. Es hat zu Gunsten des
nicht nennenswert vorbestraften Angeklagten u.a. gewertet, dass er die
Tat innerhalb einer langjährigen intimen Beziehung beging (das
Tatopfer war seine Ehefrau), dass das Opfer dem Angeklagten die
Durchführung des Geschlechtsverkehrs in der Tatnacht
zunächst in Aussicht gestellt hatte, dass die
Geschädigte, die nach der Tat noch weitere zehn Monate mit dem
Angeklagten zusammenlebte und auch danach noch weiterhin Kontakt zu ihm
hielt, nicht unter Tatfolgen zu leiden hatte, der Angeklagte sich
"letztlich" geständig zeigte und sich überdies nach
der Tat wegen seiner Neigung zu Kontrollverlusten zunächst
einer stationären, später einer ambulanten
psychotherapeutischen Behandlung unterzog.
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In der Gesamtschau drängte sich bereits angesichts der
Vielzahl und der Bedeutung dieser Milderungsgründe eine
Strafrahmenverschiebung auf, zumal das Landgericht
demgegenüber Strafschärfungsgründe von
erheblichem Ge-
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wicht nicht dargetan hat und solche auch nicht ersichtlich sind. Hinzu
kommt, dass die Strafkammer unerwähnt gelassen hat, dass der
Angeklagte und seine Ehefrau nach der Tat, nach welcher es zu keinen
körperlichen Übergriffen des Angeklagten mehr kam,
weiterhin einvernehmliche sexuelle Kontakte hatten. Dies lässt
besorgen, dass das Landgericht diesen weiteren wesentlichen
Strafmilderungsgrund bei seiner Prüfung, ob ein Abweichen vom
Regelstrafrahmen in Betracht kommt, außer Acht gelassen hat.
Die dargestellten Mängel bei der Wahl des Strafrahmens
führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die zu Grunde
liegenden Feststellungen können bestehen bleiben, da lediglich
ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind
zulässig, sofern sie den bisher getroffenen nicht
widersprechen.
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Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible |