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BGH, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 2 StR 120/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 19.6.2002 - 2 StR 120/02
2 StR 120/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2002
in der Strafsache gegen
wegen Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten richtet sich - bei rechtskräftigem Schuld- und Strafausspruch - allein gegen die Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB. Die Frage, ob es in diesem Fall an einer die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründenden Beschwer fehlt (vgl. BGHSt 28, 327, 330; 38, 4, 7; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1; Beschl. vom 4. April 1985 - 5 StR 224/85; aA Tolksdorf in Festschrift für Stree und Wessels, 1993, S. 753 ff.; Hanack in LR StPO 25. Aufl. vor § 296 Rdn. 66), ist in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mehrfach offen gelassen worden (vgl. etwa Beschlüsse vom 28. November 1996 - 1 StR 494/96; vom 3. November 1998 - 1 StR 531/98; vom 14. September 2000 - 4 StR 514/00; vom 8. Januar 1997 - 5 StR 665/96). Der Senat hält insoweit an seiner in BGHSt 28, 327, 330 ff. dargelegten Rechtsauffassung fest. Im vorliegenden Fall kam es auf die Rechtsfrage im Ergebnis nicht an, weil die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten sich jedenfalls als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO erweist.
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