BGH,
Beschl. v. 19.6.2007 - 3 StR 214/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 214/07
vom
19.6.2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 19.06.2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 13. Dezember 2006 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die
Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen
Rechts rügt.
1
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagte
beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zum
Strafausspruch hat das Rechtsmittel Erfolg.
2
Das Landgericht hat strafmildernd berücksichtigt, dass die
Verbüßung einer langjährigen
Freiheitsstrafe die 34 Jahre alte Angeklagte wegen ihrer
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schweren chronischen Erkrankung möglicherweise härter
treffen wird als einen gesunden Menschen. Diese Wertung lässt
die bei dieser Erkrankung regelmäßig deutlich
herabgesetzte Lebenserwartung außer Acht. Mit diesem
wesentlichen Umstand hätte sich die Strafkammer im Hinblick
auf die Strafempfindlichkeit der Angeklagten und die besonderen
Wirkungen der Strafe für ihr zukünftiges Leben bei
der Strafzumessung erkennbar auseinandersetzen müssen (vgl.
BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7 und 13).
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