BGH,
Beschl. v. 19.6.2007 - 4 StR 268/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 268/07
vom
19.06.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 19.06.2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen
auswärtigen Strafkammer Recklinghausen beim Landgericht Bochum
vom 19. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar erfüllt die Bedrohung der Opfer mit der Schusswaffe
entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht die Qualifikation des
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern nur die des § 250
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB, weil die Urteilsfeststellungen nicht
ergeben, dass die Waffe geladen war (vgl. BGHSt 44, 103, 105). Dies hat
aber keine Auswirkung auf die Strafrahmenwahl, da das Landgericht im
Hinblick auf die stramme Fesselung mit Kabelbindern, die bei allen drei
Opfern zu erheblichen Schmerzen und einem Blutstau, bei den Zeugen B.
und S. darüber hinaus zu blutenden Verletzungen
geführt hat, sowie auf die schwere körperliche
Misshandlung des Zeugen S. zutreffend die Qualifikationen des
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a StGB
angenommen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 169; BGH NStZ 1998, 461; BGH,
Beschl. v. 26. April 2006 - 1 StR 151/06).
Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht. Zwar hat das
Landgericht bei der Strafzumessung zum Nachteil des An-
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geklagten berücksichtigt, dass die Qualifikation des
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in zweifacher Hinsicht verwirklicht
sei. Im Hinblick auf die zahlreichen strafschärfenden
Gesichtspunkte und insbesondere unter Berücksichtigung der
schweren Folgen der Tat für die Opfer erachtet der Senat die
erkannte Strafe aber als schuldangemessen im Sinne des § 354
Abs. 1 a Satz 1 StPO.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15.06.2007 hat dem Senat
vorgelegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Ernemann |