BGH,
Beschl. v. 19.6.2008 - 1 StR 217/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 217/08
vom
19. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 18. Dezember 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als
Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückisch
begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die
Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die
Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke hält
revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
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I.
Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen:
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1. Der Angeklagte und die zur Tatzeit 31-jährige
Geschädigte Z. führten eine Beziehung. Nachdem sich
diese verschlechtert und die Geschädigte neue
Männerbekanntschaften gesucht hatte, trennte sie sich mit SMS
vom 2. April 2007 vom Angeklagten. Am Freitag, den 20. April 2007 kam
es zwischen den beiden zum Streit wegen der von Z. gewollten Trennung
und wegen ihrer neuen Beziehung. Der Angeklagte seinerseits schlug die
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führung einer jedenfalls sexuellen Beziehung vor. Darauf ging
Z. noch nicht konkret ein. Der Angeklagte erwartete, über das
Wochenende hierüber Bescheid zu erhalten.
Am 23. April 2007 sollte der Angeklagte
vereinbarungsgemäß einen Rasenmäher zur
Geschädigten bringen. Am Abend des 22. April 2007 stellte der
Angeklagte eine Garotte her, die als Drosselinstrument geeignet war.
Dazu sägte er aus einem Kinderbett zwei Rundholzstäbe
heraus und verband sie mit einer Kordel. Damit wollte der Angeklagte
gegenüber Z. vortäuschen, einen Rasenmäher
wieder aktivieren zu können. Gleichzeitig war ihm bewusst,
dass man die Garotte als Würgeinstrument verwenden
könnte. Bereits am 22. April 2007 kam dem Angeklagten in den
Sinn, dass er Z. etwas antun und dass er hierzu die Garotte als
Würgeinstrument verwenden könnte.
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Am Morgen des 23. April 2007 fuhr der Angeklagte, ohne
Tötungsvorsatz zu haben, zu Z. , wo er gegen 08.15 Uhr
eintraf. Die angefertigte Garotte hatte er in der Jackentasche
eingesteckt. Sein Fahrzeug parkte er rückwärts in die
Einfahrt. Im Kofferraum war eine Plane vorbereitet. Z. ging davon aus,
dass der Angeklagte absprachegemäß einen
Rasenmäher bringen und sein restliches Werkzeug abholen
würde. Bis um 11.16 Uhr verlief der Besuch problemlos, wie
sich aus einem von Z. zu diesem Zeitpunkt geführten
Telefongespräch ergibt.
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2. Weitgehend auf Grundlage der Angaben des Angeklagten stellte die
Kammer zum Geschehensablauf in objektiver und subjektiver Hinsicht
Folgendes fest:
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Zwischen 11.17 und 12.00 Uhr tötete der Angeklagte Z. . Diese
berichtete dem Angeklagten von gemeinsamen Aktivitäten mit
ihrem neuen Partner und erklärte, dass sie mit dem behinderten
Kind des Angeklagten nichts anfangen könne und dass dieses
verzogen sei. Durch diese Äußerung war der
Angeklagte aufgebracht. Er setzte sich neben die Geschädigte
auf das Sofa, wollte sich beruhigen und legte einen Arm um sie. Nachdem
die beiden fünf bis zehn Minuten so schweigsam
saßen, sagte Z. , es sei besser, wenn der Angeklagte jetzt
gehe. Hierbei drückte sie ihn leicht von sich weg. Der
Angeklagte sah hierin eine negative Antwort auf seine Frage
bezüglich einer weiteren sexuellen Beziehung.
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Ohne dass Z. - wie der Angeklagte erkannte - auf einen
körperlichen Angriff vorbereitet gewesen wäre,
würgte sie der Angeklagte nun unvermittelt mit beiden
Händen am Hals. Zu diesem Zeitpunkt wollte der Angeklagte noch
nicht bedingt oder direkt den Tod der Geschädigten
herbeiführen, sondern seine Aggressionen wegen der
gescheiterten Beziehung durch Verletzung ihres Körpers
abbauen. Nach diesem Würgen landeten beide auf dem Boden. Der
Angeklagte lag auf der Geschädigten, hörte
kurzfristig mit dem Würgen auf und Z.
äußerte zweimal, dass sie den Angeklagten liebe, in
der Hoffnung, er beende dadurch seinen Angriff. Der Angeklagte sah
diese Äußerung jedoch als Lüge an und
würgte sie erneut mit Körperverletzungsvorsatz.
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Plötzlich hatte die Geschädigte, die mit dem
Rücken auf dem Boden lag, einen Schürhaken in der
Hand. Der Angeklagte entwand ihr diesen, legte ihn ihr quer
über den Hals und brachte mit beiden Händen und mit
einem Knie erhebliches Gewicht auf den Haken, wobei sich der direkte
Körperverletzungsvorsatz zum bedingten Tötungsvorsatz
gewandelt hatte. Der Angeklagte wollte die Geschädigte nun
massiv bestrafen, wobei er ihren Tod als möglich erachtete und
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billigend in Kauf nahm. Z. gelang, abgesehen von Kratzen im Gesicht,
keine Gegenwehr. Anschließend drehte der Angeklagte sein
Opfer in Bauchlage, nahm - weiterhin mit bedingtem
Tötungsvorsatz - die angefertigte Garotte, legte die Schnur
über Kreuz um den Hals der Geschädigten und zog mit
beiden Händen kräftig zu. Nachdem er eine zeitlang
zugezogen hatte und die Geschädigte nicht mehr aufstehen
konnte, nahm er ein Beil, das abgestellt war, und schlug ihr - nunmehr
mit direktem Tötungsvorsatz - mit der stumpfen Seite mehrmals
kräftig ins Genick.
Nach der Tat steckte der Angeklagte die Getötete in einen
Bettüberzug, den er aus dem Schlafzimmer geholt hatte,
schleifte das Opfer zu dem rückwärts in der Einfahrt
geparkten Auto, breitete die im Kofferraum befindliche Folie aus, legte
die Leiche dort ab und fuhr anschließend nach N. .
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II.
Die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke hält auf
der Grundlage dieser Feststellungen rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei
heimtückisch begangenem Mord hinsichtlich der Arg- und
Wehrlosigkeit des Tatopfers auf den Beginn des ersten mit
Tötungsvorsatz geführten Angriffs an (BGHSt 32, 382,
384; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 16 jew.
m.w.N.). Arglosigkeit des Tatopfers ist allerdings auch dann
anzunehmen, wenn der überraschende Angriff zunächst
nicht mit Tötungsvorsatz, sondern nur mit Verletzungsvorsatz
geführt wird, jedoch der ursprüngliche
Verletzungswille derart schnell in Tötungsvorsatz
umschlägt, dass der Überraschungseffekt bis zu dem
Zeitpunkt andauert, in dem der Täter zu dem auf
Tötung gerichteten Angriff übergeht, sodass die Situ-
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ation völlig unverändert ist und dem Opfer keine Zeit
zu irgendwie gearteten Gegenmaßnahmen bleibt. Die Tat muss
vielmehr vom ersten Angriff an ihren ganz ungehemmten und nicht zu
hemmenden Fortgang nehmen (BGHR StGB § 211 Abs. 2
Heimtücke 3, 16 und 27; BGH NStZ-RR 2004, 234).
2. Diesen Maßstäben wird das landgerichtliche Urteil
nicht in vollem Umfang gerecht. Die Kammer hat zwar nicht verkannt,
dass nach ihren Feststellungen der Angeklagte den ersten
Würgeangriff mit den Händen lediglich mit
Verletzungsvorsatz geführt hat. Sie meint aber, der Angeklagte
habe sein Opfer völlig überraschend gewürgt
und der Übergang vom Körperverletzungs- zum
Tötungsvorsatz sei schnell geschehen, nachdem die
Geschädigte einen Schürhaken ergriffen und der
Angeklagte ihr diesen entwunden hatte. Währenddessen habe sich
der Angeklagte fortwährend auf seinem Opfer befunden, sodass
dieses keine Möglichkeit zu relevanten
Gegenmaßnahmen gehabt habe. Das Ergreifen des
Schürhakens könne nicht als relevante
Gegenmaßnahme angesehen werden. Der Angeklagte habe diesen
der Geschädigten sofort entwunden. Wegen des
Kräfteverhältnisses und des Umstandes, dass sich der
Angeklagte bereits auf seinem Opfer befunden habe, habe es keine
relevante Chance gehabt. Dies gelte auch für die dem
Angeklagten zugefügten Kratzer im Gesicht, die nur eine
geringe Abwehrtätigkeit darstellten.
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3. Diese Erwägungen tragen die Annahme der Heimtücke
nicht.
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a) Die Wehrlosigkeit des Opfers kann selbst dann entfallen, wenn ihm
die nicht von vorneherein gänzlich aussichtslose
Möglichkeit bleibt, auf den Täter verbal einzuwirken,
um den Angriff zu beenden. Von einer Wehrlosigkeit des Opfers im Sinne
eines Ausschlusses jedes nicht gänzlich sinnlosen Versuchs,
den Täter von der Tötungshandlung abzubringen, kann
nur dann ausgegangen
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werden, wenn festgestellt ist, dass der Entschluss des Täters
zur Tötung so unumstößlich war, dass jeder
Versuch, ihn davon abzubringen, mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt
war (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 8).
Nach den bisherigen Feststellungen der Kammer landeten der Angeklagte
und das Opfer nach dem ersten mit Körperverletzungsvorsatz
geführten Angriff auf dem Sofa infolge eines Gerangels auf dem
Boden und der Angeklagte hörte kurzfristig mit dem
Würgen auf. In dieser Situation äußerte die
Geschädigte in der Hoffnung, den Angriff beenden zu
können, zweimal, dass sie den Angeklagten liebe. Unter diesen
Umständen scheint es nicht ausgeschlossen, dass es der
Geschädigten grundsätzlich möglich gewesen
wäre, den Angeklagten umzustimmen oder jedenfalls hinzuhalten
und so der Bedrohung zu entgehen; dies insbesondere, da der Angeklagte
nach den Urteilsgründen zum Zeitpunkt der
Äußerungen noch gar keinen Tötungsvorsatz
gefasst hatte und er selbst nach den Liebesbekundungen sein Opfer
erneut lediglich mit Körperverletzungsvorsatz würgte.
Indem die Kammer ausschließlich auf mögliche
Gegenmaßnahmen körperlicher Art abgestellt hat, hat
sie sich den Blick für die Möglichkeit verbaler
Einwirkung versperrt.
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b) Auch nach dem ersten Angriff würgte der Angeklagte die
Geschädigte erneut lediglich mit
Körperverletzungsvorsatz. Erst nachdem er ihr den
Schürhaken entwunden hatte und ihr diesen auf den Hals
drückte, handelte er nach den Feststellungen erstmals mit
bedingtem Tötungsvorsatz. Bei diesem Tatgeschehen, bei dem
sich die Situation wiederholt gewandelt, der Angeklagte - aus welchem
Grund auch immer - in seinem Würgeangriff innegehalten hat,
die Geschädigte versucht hat, den Angriff verbal zu beenden,
und bei dem die ersten beiden Angriffe lediglich mit
Körperverletzungsvorsatz geführt wurden, kann nicht
davon gesprochen werden, die Situation sei von Beginn an völlig
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unverändert gewesen und es sei keine Zeit zu irgendwie
gearteten Gegenmaß-nahmen geblieben (vgl. BGHR StGB
§ 211 Abs. 2 Heimtücke 16).
c) Schließlich geht die Kammer bei der Beurteilung der Arg-
und Wehrlosigkeit des Opfers auch von einem falschen Ansatz aus, indem
sie darauf abstellt, der Körperverletzungsvorsatz sei schnell
in Tötungsvorsatz übergegangen, nachdem der
Angeklagte seinem Opfer den Schürhaken entwunden habe (UA S.
45). Das Landgericht durfte jedoch den Umstand nicht außer
Acht lassen, dass dem ersten mit bedingtem Tötungsvorsatz
geführten Angriff ein weiterer lediglich mit
Körperverletzungsvorsatz geführter
Würgeangriff voranging, nachdem der Angeklagte für
kurze Zeit mit dem ersten - ebenfalls nur von
Körperverletzungsvorsatz getragenen - Würgen
aufgehört und die Geschädigte ihm ihre Liebe bekundet
hatte. Vielmehr ist bei der Beurteilung der Arg- und Wehrlosigkeit
darauf abzustellen, ob der Körperverletzungsvorsatz beim
ersten, überraschenden Angriff derart schnell in
Tötungsvorsatz umschlägt, dass der
Überraschungseffekt bis zu dem Zeitpunkt andauert, in dem der
Täter zu dem auf Tötung gerichteten Angriff
übergeht.
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III.
Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat
sieht Anlass für die neue Hauptverhandlung auf Folgendes
hinzuweisen:
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1. Das Tatgericht ist nicht gehalten, auch entlastende Einlassungen des
Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine
Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar
zugrunde zu legen. Der Tatrichter hat nach ständiger
Rechtsprechung vielmehr auf der Grundlage des gesamten
Beweisergebnisses zu entscheiden, ob derartige Angaben geeignet
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sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGHSt
34, 29, 34; BGH NStZ 2002, 48; NJW 2007, 2274). Es ist weder im
Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des
Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen
keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur BVerfG,
Beschl. vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-RR 2003, 371;
NStZ 2004, 35, 36; NJW 2007, 2274).
Die vom Landgericht getroffene Feststellung, der Angeklagte sei ohne
Tötungsabsicht zur Geschädigten gefahren und habe
sowohl den ersten als auch den zweiten Würgeangriff mit den
Händen lediglich mit Körperverletzungsvorsatz
geführt, bevor er dann - ohne ersichtlichen Grund - mit
Tötungsvorsatz gehandelt habe, hat keine erkennbaren realen
Anknüpfungstatsachen. Dies gilt insbesondere unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte am Tattag
die Garotte in seiner Jackentasche trug, eine Plane im Kofferraum
seines Fahrzeugs hatte, auf der er später die Leiche zum
Abtransport ablegte, und das Fahrzeug bereits
rückwärts in der Einfahrt geparkt hatte. Gleiches
gilt für die Annahme der Kammer, der Angeklagte habe am Abend
vor der Tat die Garotte hergestellt, um damit der Geschädigten
vorzutäuschen, einen Rasenmäher wieder aktivieren zu
können, wobei es ihm gleichzeitig in den Sinn gekommen sei,
dass er ihr damit etwas antun und hierzu die Garotte als
Würgeinstrument verwenden könnte.
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2. Außerdem ist Voraussetzung für die
Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt
nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere Möglichkeiten
denknotwendig ausschließende Gewissheit. Vielmehr
genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes
Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht
aufkommen lässt. Der Tatrichter ist also nicht gehindert, an
sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus
bestimmten Tatsachen
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zu ziehen, wenn diese tragfähig sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR
StPO § 261 Beweiswürdigung 22, 25; BGH NStZ-RR 2004,
238). Im Hinblick darauf begegnet die Formulierung des Landgerichts
rechtlichen Bedenken, wonach aus dem Umstand, dass der Angeklagte am
Tattag im Kofferraum seines Fahrzeugs eine Plane vorbereitet hatte -
die er letztlich auch zum Abtransport der Leiche benutzte -,
„keine zwingenden Schlüsse gezogen werden“
könnten (UA S. 14). Dies lässt besorgen, dass sich
die Strafkammer nicht bewusst war, dass aus einer Indiztatsache auch zu
Ungunsten des Angeklagten Schlüsse, die nicht zwingend,
sondern nur möglich sind, gezogen werden können, und
dass sie damit überspannte Anforderungen an die erforderliche
Überzeugungsbildung gestellt hat.
3. Im Übrigen ist es regelmäßig verfehlt,
nach den tatsächlichen Feststellungen die Aussagen
sämtlicher Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten
mitzuteilen. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht
dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu
dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben
und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung
ermöglichen. Die Beweiswürdigung setzt sich mit der
Einlassung des Angeklagten auseinander, soweit diese von den
für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen
Feststellungen abweicht. Mit der Be-
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weiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er
bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so
festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenaussagen, Urkunden und
ähnliches heranziehen, soweit deren Inhalt für die
Überzeugungsbildung wesentlich ist (BGH NStZ 1998, 51).
Nack Wahl Boetticher
Elf Sander |