BGH,
Beschl. v. 19.6.2008 - 3 StR 545/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 545/07
vom
19. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni
2008 gemäß § 349 Abs. 4, § 354
Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 16. Mai 2007 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon
abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf
Fällen, davon in einem Fall in 146 tateinheitlich
zusammentreffenden Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des
Angeklagten ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen,
weil bereits vor Erhebung der Anklage Verfolgungsverjährung
eingetreten war.
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I.
Nach den Feststellungen täuschte der Angeklagte durch falsche
Angaben und unzutreffende Verkaufsunterlagen vier Anleger
eigenhändig sowie 146 Anleger mittels gutgläubiger
Anlageberater über die Renditeerwartung und Sicherheiten einer
Kapitalanlage in Form der stillen Beteiligung an einer Kom-
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manditgesellschaft. Im Zeitraum vom 22. November 1996 bis 24. Januar
2001 zahlten diese 150 Anleger irrtumsbedingt Einlagen zwischen 10.000
und 100.000 DM in einem Gesamtvolumen von etwa vier Millionen DM. In
der Folgezeit verwendete der Angeklagte das Vermögen der KG
für andere Unternehmen der "M. -Gruppe" sowie für
sich und seine Familie. Wie vom Angeklagten von Anfang an zumindest
billigend in Kauf genommen, wurde eine Rendite weder erzielt noch an
die Anleger ausgeschüttet. Mit ihren
Rückforderungsansprüchen in Folge der vom
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen verfügten
Rückabwicklung der Anlagegeschäfte fielen die Anleger
hinsichtlich der geleisteten Einlagen bei einer Insolvenzquote von 1,17
% weitestgehend aus.
II.
Die Ahndung der Betrugstaten ist wegen Eintritts der
Verfolgungsverjährung ausgeschlossen (§ 78 Abs. 1
Satz 1 StGB). Der letzte Betrug war mit Zahlung der Einlage am 24.
Januar 2001 beendet. Die damit in Lauf gesetzte (§ 78 a StGB)
fünfjährige Verjährungsfrist (§ 263
Abs. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) ist zwar durch die Anordnung
der ersten Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter vom 9. April
2001 unterbrochen worden (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Bis zur
nächsten in Betracht kommenden Unterbrechungshandlung, der
Anklageerhebung vom 24. April 2006 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB),
sind jedoch mehr als fünf Jahre vergangen, ohne dass die
Verjährung in der Zwischenzeit durch eine sonstige
Maßnahme erneut unterbrochen worden wäre.
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1. Die Anordnung der ersten Beschuldigtenvernehmung vom 9. April 2001
hat die Verjährung sämtlicher in Betracht kommender
Delikte des Angeklagten zur Erlangung und bei der weiteren Verwendung
der Einlagegelder unterbrochen. Dies gilt auch dann, wenn die dem
Angeklagten im Laufe der Er-
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mittlungen angelasteten Untreuetaten einer- und die Betrugstaten
andererseits prozessual eigenständige Taten darstellen.
a) Sind mehrere selbständige Straftaten im Sinne des
§ 264 Abs. 1 StPO Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens, so
erstrecken sich verjährungsunterbrechende
Untersuchungshandlungen grundsätzlich auf alle diese Taten,
sofern nicht der Verfolgungswille des tätig werdenden
Strafverfolgungsorgans erkennbar auf eine oder mehrere der Taten
beschränkt ist (BGH NStZ 2001, 191; NStZ 1990, 436, 437; BGHR
StGB § 78 c Abs. 1 Handlung 4; BGHR StGB § 78 c Abs.
1 Nr. 1 Bekanntgabe 2; Schmid in LK 12. Aufl. § 78 c Rdn. 8).
Entscheidendes Kriterium für die sachliche Reichweite der
Unterbrechungswirkung einer Verfahrenshandlung ist daher der
Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden. Für
die Bestimmung dessen Umfangs ist maßgeblich, was nach dem
Wortlaut der Maßnahme, nach dem sonstigen Akteninhalt sowie
dem Sach- und Verfahrenszusammenhang mit der jeweiligen
Untersuchungshandlung bezweckt wird (BGH NStZ 2000, 427; NStZ 2007,
213, 214 f.). Dabei dürfen die Anforderungen an die
Konkretisierung des Verfolgungswillens in einem frühen
Verfahrensstadium nicht überspannt werden; es genügt,
wenn die von ihm erkennbar erfassten Taten derart individualisiert
sind, dass sie von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen
Vorkommnissen unterscheidbar sind (BGH NStZ 2001, 191). Diese
Grundsätze gelten unabhängig davon, ob es sich im
konkreten Fall zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten auswirkt,
wenn der in Rede stehenden Verfahrensmaßnahme
verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt. Verbleiben hieran
Zweifel, so ist zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden (BGH NStZ
1996, 274).
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b) Nach dem Wortlaut der die Beschuldigtenvernehmung anordnenden
Verfügung vom 9. April 2001, dem weiteren Akteninhalt sowie
dem Sach- und
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Verfahrenszusammenhang sind von der verjährungsunterbrechenden
Wirkung der Anordnung nicht nur die Untreuehandlungen
bezüglich der Zinserträge der Anleger sowie der
Entnahmen zum Nachteil der KG, sondern auch die zur Verurteilung
gelangten Betrugstaten erfasst worden. Zwar hatte sich die
ermittlungsauslösende Strafanzeige des amtlich bestellten
Abwicklers der KG vom 26. März 2001 vornehmlich auf die
veruntreuende Verwendung der vereinnahmten Gelder gestützt;
jedoch waren durch die der Anzeige beigefügten Anlagen von
Anfang an verdachtsbegründende Tatsachen auch hinsichtlich der
betrügerischen Akquise der Gelder zur Kenntnis der
Strafverfolgungsbehörden gelangt. Diesen Anlagen entsprechend
hat die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 9. April 2001
den Tatvorwurf als "versuchten Betrug" bezeichnet. Das daraufhin
verfasste Schreiben des Polizeipräsidiums O. an das
Bundeskriminalamt sowie das Landeskriminalamt vom 18. Mai 2001, das
über den Sach- und Verfahrenszusammenhang
Rückschlüsse auf den Ermittlungsauftrag und das
Verfolgungsinteresse zulässt, hat den Tatvorwurf als
"Anlagebetrug" bezeichnet, die Tathandlung in der Erlangung der Gelder
im Wege von Beteiligungsverträgen mit den Anlegern als stillen
Gesellschaftern gesehen und den Schaden mit 3,7 Millionen DM, der
damaligen Summe der geleisteten Einlagen, berechnet.
2. Weitere Maßnahmen, die zur erneuten Unterbrechung der
Verjährung innerhalb der ab dem 9. April 2001 neu laufenden
(§ 78 c Abs. 3 Satz 1 StGB) fünfjährigen
Verjährungsfrist geführt hätten, liegen
nicht vor.
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a) Weder die Gewährung von Akteneinsicht am 25. Mai 2001 noch
die Mitteilung des Eingangs weiterer Anzeigen am 23. Oktober 2001
konnten als Maßnahmen im Sinne des § 78 c Abs. 1 Nr.
1 StGB zu einer Verjährungsunterbrechung führen. Zwar
kann die Gewährung von Akteineinsicht grundsätzlich
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als verjährungsunterbrechende Handlung nach § 78 c
Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen werden (BGHR StGB § 78 c Abs. 1
Nr. 1 Bekanntgabe 2; BGH StraFo 2008, 155, 156 m. w. N.), ebenso die
Mitteilung des Eingangs weiterer Anzeigen. Da allerdings die
Verjährung bereits am 9. April 2001 nach § 78 c Abs.
1 Nr. 1 StGB für alle in Betracht kommenden Betrugs- und
Untreuetaten unterbrochen worden war, konnte die Akteneinsicht und die
Mitteilung des Eingangs neuer Anzeigen nicht zu einer nochmaligen
Unterbrechung führen. Denn sämtliche
Maßnahmen des § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB bilden eine
Einheit, so dass, sobald eine der dort genannten
Unterbrechungshandlungen durchgeführt worden ist, die
Verjährung durch eine andere der in Nr. 1
aufgezählten Maßnahmen nicht erneut unterbrochen
werden kann (vgl. BGH NStZ 2005, 33; Stree/Sternberg-Lieben in
Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 78 c Rdn.
5). Alle in Nr. 1 aufgeführten Handlungen sind lediglich zu
einer einmaligen Unterbrechung der Verjährung geeignet und
stehen hierfür nur alternativ zur Verfügung (Schmid
aaO Rdn. 19).
b) Die schriftliche Befragung des Abwicklers der KG als
sachverständigen Zeugen mit Schreiben der Staatsanwaltschaft
vom 8. Juni 2001 war zur Unterbrechung der Verjährung nicht
geeignet; denn sie stellte keine staatsanwaltschaftliche Beauftragung
eines Sachverständigen im Sinne des § 78 c Abs. 1 Nr.
3 StGB dar. Zwar hätten die an den über besonderen
Sachverstand verfügenden Abwickler der KG gestellten Fragen
auch Beweisthema eines Sachverständigengutachtens sein
können und sind mit Übersendung eines anderweit
erstellten "Abwicklungsgutachtens" beantwortet worden; jedoch hat die
schriftliche Beantwortung der Fragen ausweislich des Schreibens der
Staatsanwaltschaft lediglich die zeugenschaftliche Vernehmung des
Abwicklers ersetzen sollen. Ein Sachverständigenauftrag ist
dabei weder ausdrücklich noch der Sache nach erteilt worden.
Damit steht in Einklang, dass sowohl in der (unwirk-
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samen) Anklage vom 9. Oktober 2002 als auch in der (wirksamen) Anklage
vom 17. März 2006 der Abwickler der KG jeweils als Zeuge und
nicht als Sachverständiger aufgeführt wurde. Eine
Auslegung des abschließenden und eng auszulegenden Katalogs
des § 78 c Abs. 1 StGB dahin, dass auch die schriftliche
Befragung eines sachverständigen Zeugen erfasst sei, ist nicht
möglich (vgl. BGHSt 28, 381 ff. m. w. N.).
c) Ebenso wenig hat die Erhebung der ersten Anklage vom 9. Oktober 2002
die Verjährung nach § 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB
unterbrochen. Diese Anklage ist wegen Verstoßes gegen das
Bestimmtheitserfordernis des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO
unwirksam gewesen, weil sich ihr nicht hat entnehmen lassen, welche
genauen Tatvorwürfe gegen den Angeklagten erhoben werden
sollten. Aus diesem Grund hat die Wirtschaftsstrafkammer des
Landgerichts Duisburg mit - seit dem 13. Mai 2003 durch
Rücknahme der Beschwerde rechtskräftigem - Beschluss
vom 5. März 2003 die Eröffnung des Hauptverfahrens
rechtlich zutreffend abgelehnt. Durch die Erhebung einer Anklage, die
den Voraussetzungen des § 200 StPO nicht entspricht und
deshalb unwirksam ist, kann die Verjährung indes nicht
gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB unterbrochen
werden (OLG Bremen StV 1990, 25; zustimmend Stree/Sternberg-Lieben aaO
Rdn. 14; Schmid aaO Rdn. 9 und 30; Fischer, StGB 55. Aufl. §
78 c Rdn. 16). Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes zur Frage der verjährungsunterbrechenden
Wirkung von unwirksamen - und nicht nur fehlerhaften -
Eröffnungsbeschlüssen (BGHSt 29, 351, 357) und von
nicht konkretisierten richterlichen Durchsuchungs- und
Beschlagnahmeanordnungen (BGH NStZ 2000, 427, 428; NStZ 2004, 275).
Für die Erhebung einer unwirksamen Anklage kann nichts anderes
gelten. Auf die Frage, ob die wegen des Vorwurfs der Untreue erhobene
Anklage die Verjährung auch bezüglich der dem Ange-
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klagten angelasteten Betrugstaten überhaupt hätte
unterbrechen können, kommt es danach nicht an.
d) Auch die anschließende Mitteilung der Staatsanwaltschaft
vom 12. September 2003 über die Fortsetzung bzw.
Wiederaufnahme der Ermittlungen unter einem anderen rechtlichen
Gesichtspunkt hat die Verjährung nicht unterbrochen. Da
bereits am 9. April 2001 die Beschuldigtenvernehmung mit
verjährungsunterbrechender Wirkung auch für die dem
Angeklagten angelasteten Betrugstaten angeordnet worden war und die
Maßnahmen nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Einheit
bilden, von denen nur die erste die Verjährung unterbricht (s.
oben 2.a), hat diese Mitteilung verjährungsrechtlich keine
Wirkung entfaltet.
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aa) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es das Landgericht
durch den rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 5.
März 2003 abgelehnt hat, die Anklage vom 9. Oktober 2002 zur
Hauptverhandlung zuzulassen. Dies hat nicht etwa zu einer "Erledigung"
des Ermittlungsverfahrens geführt mit der Folge, dass dessen
Fortführung bzw. die "Wiederaufnahme" der Ermittlungen der
Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens gleichgestanden
hätte und der diesbezüglichen Mitteilung daher
Unterbrechungswirkung nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB zugekommen
wäre (s. Schmid aaO Rdn. 21 unter Hinweis auf OLG Koblenz,
OLGSt OWiG § 84 Nr. 1: Erledigung eines Ermittlungsverfahrens
wegen einer Ordnungswidrigkeit durch bestandskräftigen
Bußgeldbescheid mit anschließender Aufnahme der
Ermittlungen wegen Straftaten). Durch die Ablehnung der
Eröffnung des Hauptverfahrens ist vielmehr lediglich das durch
die - unwirksame - Anklageerhebung eingeleitete gerichtliche Verfahren
nach §§ 199 ff. StPO abgeschlossen worden, nicht
dagegen das - nunmehr wieder in
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den Händen der Staatsanwaltschaft liegende - Verfahren
insgesamt, das jederzeit, sei es nach weiteren Ermittlungen oder nicht,
durch erneute Anklageerhebung (wegen Untreue oder wegen Betruges oder
wegen beidem) wieder beim Landgericht anhängig gemacht werden
konnte. Zwar hat die Staatsanwaltschaft den Ermittlungsschwerpunkt
nunmehr von der Veruntreuung der Zinserträge der Anleger sowie
des Vermögens der KG hin zu der betrügerischen
Erlangung der Einlagen verlagert; dies steht jedoch nicht der
Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens gleich, zumal der
Verfolgungswille sich schon zu Beginn der ursprünglichen
Ermittlungen im April 2001 auf die Betrugstaten erstreckt hatte.
bb) Zudem erfasst der Wortlaut des § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB,
der auf die "erste" Vernehmung bzw. die Bekanntgabe, dass ein
Ermittlungsverfahren "eingeleitet ist" abstellt, den Fall der
"Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung" der Ermittlungen nicht. Eine
entsprechende Anwendung des abschließenden Katalogs des
§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu Ungunsten des Angeklagten
verbietet sich, weil die Vorschriften über die Unterbrechung
der Verjährung als materiellrechtliche Ausnahmeregelungen
einer Analogie nicht zugänglich sind (BGH NStZ-RR 2005, 44;
Fischer aaO Rdn. 7).
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3. Zum Zeitpunkt der wirksamen Anklageerhebung am 24. April 2006 waren
seit dem ersten Vernehmungsauftrag vom 9. April 2001 mehr als
fünf Jahre vergangen. Dass der Abschlussvermerk der
Staatsanwaltschaft und die Anklage vom 17. März 2006 datieren,
einem Zeitpunkt, als noch keine Verjährung eingetreten war,
ist unerheblich; denn für den Zeitpunkt der Erhebung der
Anklage im Sinne des § 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB kommt es allein
auf deren Eingang bei Gericht an. Dieser erfolgte erst am 24. April
2006 und damit in verjährter Zeit.
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4. Nach alledem hätte bereits das Landgericht das
Hauptverfahren wegen des Verfahrenshindernisses der
Verfolgungsverjährung nicht eröffnen dürfen
(§ 204 Abs. 1 StPO). Gemäß § 354
Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO ist das Verfahren daher durch den
Senat einzustellen. Die neben den Betrugstaten verfolgten Untreue- und
Insolvenzstraftaten sowie die strafbewehrten
Verstöße gegen das KWG und das UWG sind bereits von
der Staatsanwaltschaft nach §§ 154, 154 a StPO
eingestellt worden; aus den dargestellten Gründen ist auch
insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten.
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III.
Bei der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des
Angeklagten (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO) übt der
Senat das ihm eingeräumte Ermessen dahin aus, dass davon
abgesehen wird, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des
Angeklagten aufzuerlegen; denn ohne das Verfahrenshindernis
wäre der Angeklagte sicher wegen mehrfachen Betruges
verurteilt worden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl.
§ 467 Rdn. 16).
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Das Verfahren wurde in erster Instanz bis zur Schuldspruchreife
durchgeführt (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427; NJW 1990, 2741; NJW
1992, 1611, 1612). Ferner lagen dem Senat die
Revisionsbegründung sowie die Stellungnahme des
Generalbundesanwalts nebst der Erwiderung durch den
Revisionsführer vor. Deren Prüfung hat ergeben (vgl.
BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 103 f.), dass die Revision des Angeklagten
nicht in einem Maße Erfolg gehabt hätte, das die
Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die
Staatskasse angezeigt erscheinen ließe.
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Die Verfahrensrügen, mit denen geltend gemacht worden ist, der
Angeklagte sei bis zum 16. Verhandlungstag unzureichend verteidigt
gewesen beziehungsweise nach Beiordnung eines zweiten Verteidigers sei
das Verfahren rechtsfehlerhaft nicht ausgesetzt worden, hätten
aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts nicht durchgreifen können. Die
sachlich-rechtliche Überprüfung des landgerichtlichen
Urteils hat - abgesehen von der unzutreffenden Beurteilung der
Verjährungsfrage - einen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten nur insoweit aufgedeckt, als die Dauer der
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht in rechtlich
zutreffender Weise festgestellt und kompensiert worden war. Da dieser
Rechtsfehler jedoch den Schuldspruch nicht berührt und die
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auch nicht zu einer
Verfahrenseinstellung hätte führen können,
hält der Senat es für angemessen, der Staatskasse die
notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht aufzuerlegen.
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Becker Miebach Pfister
Hubert Schäfer |