BGH,
Beschl. v. 19.3.2004 - 2 StR 513/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 513/03
vom
19.3.2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19.03.2004
gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Limburg an der Lahn vom 2. September 2003 mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit bei ihm von der Anordnung
der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von
Betäubungsmitteln
in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils
in nicht
geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Gegen dieses
Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung
formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat
mit der Sachrüge
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in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg
(§ 349 Abs. 4
StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
Das landgerichtliche Urteil hat rechtlich keinen Bestand, soweit beim
Angeklagten von der Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt
abgesehen wurde.
Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom
18.02.2004 zutreffend ausgeführt:
"Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Ablehnung der Anordnung einer
Maßregel
nach § 64 Abs. 1 StGB. Diese wurde ohne nähere
Ausführung lediglich
damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 64
StGB nicht vorlägen und
die Maßnahme auch aussichtslos wäre, weil die
Angeklagten eine Unterbringung
ablehnten (UA S. 18). Dies hält rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
Ausweislich der Feststellungen konsumierte der Angeklagte zum
Tatzeitpunkt
täglich etwa acht Plomben Heroin zu je 0,2 Gramm (UA S. 8),
die 'Bezahlung'
für die Transportfahrzeuge erfolgte in Form von Heroin (UA S.
9). Zudem konsumierte
der Angeklagte sogar während der Tatbegehung Heroin und Kokain
(UA S. 10). Auch der Umstand, dass der Angeklagte eine Unterbringung
ablehnt,
steht deren Anordnung nicht entgegen (BGH bei Holtz MDR 1986, 880).
Zwar kann die Therapieunwilligkeit des Täters ein gegen die
Erfolgsaussicht
der Maßregel sprechender Umstand sein. In diesem Fall sind
jedoch die Gründe
und Wurzeln eines etwaigen Motivationsmangels festzustellen und zu
überprüfen,
ob eine Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende
Behandlung
geweckt werden kann (BGH NStZ 1986, 274; NStZ-RR 97, 70;
Tröndle/Fischer
StGB 51. Aufl. § 64 Rdn. 14 m.w.N.).
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Der aufgezeigte Rechtsfehler gefährdet den Strafausspruch
nicht. Es ist
auszuschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der
Maßregel auf eine geringere
Freiheitsstrafe erkannt hätte."
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan RiBGH Bode und RiBGH Fischer
sind wegen Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
Rissing-van Saan
Rothfuß Otten |