BGH,
Beschl. v. 19.11.2002 - 1 StR 313/02
1 StR 313/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. November 2002
in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
zu 1. wegen Zuhälterei u.a.
zu 2. und 3. wegen schweren Menschenhandels u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. November 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357
StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. , P. und N. wird das Urteil
des Landgerichts Ulm vom 15. April 2002 im Schuldspruch dahin
geändert, daß
a) der Angeklagte D.
der Zuhälterei in vier Fällen, davon in drei
Fällen in Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten,
b) der Angeklagte P.
des gewerbsmäßigen Einschleusens von
Ausländern jeweils in Tateinheit mit Zuhälterei und
Ausbeutung von Prostituierten in drei Fällen, davon in zwei
Fällen in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, sowie der
gefährlichen Körperverletzung,
c) der Angeklagte N.
des gewerbsmäßigen Einschleusens von
Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei und
Ausbeutung von Prostituierten in vier Fällen, davon in zwei
Fällen in weiterer Tateinheit mit schwerem Menschenhandel und
in einem dieser Fälle in
Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie
der Zuhälterei in Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten
in einem weiteren Falle und
d) der Mitangeklagte J. der Beihilfe in zwei Fällen der
Zuhälterei in Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten
schuldig sind.
2. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das vorbezeichnete Urteil
in dem diesen Angeklagten betreffenden gesamten Strafausspruch
aufgehoben.
3. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das genannte Urteil, soweit
es diesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die
Gesamtstrafe sowie über die Einzelstrafen im ersten
"Schleusungskomplex" (15. Oktober 2000; zum Nachteil S. , "I. "), im
vierten "Schleusungskomplex" (Juni 2001; zum Nachteil Da. und L. ),
wegen vorsätzlicher Körperverletzung (zum Nachteil S.
) und wegen der Fälle der Zuhälterei in Tateinheit
mit Förderung der Prostitution zum Nachteil "K. ", "R. " und
B. aufgehoben.
4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten D. , P. und N. werden
verworfen.
5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der
Angeklagten D. und N. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
6. Der Angeklagte P. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
dadurch den Nebenklägerinnen erwachsenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat verurteilt:
1. den Angeklagten D. wegen "17 Fällen der tateinheitlichen
Zuhälterei und Förderung der Prostitution" zur
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,
2. den Angeklagten P. wegen "acht Fällen des
gewerbsmäßigen Einschleusens von
Ausländern, jeweils zugleich mit Zuhälterei und
Förderung der Prostitution, davon in zwei Fällen
zugleich mit schwerem Menschenhandel, sowie in einem Fall der
gefährlichen Körperverletzung" zur
Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren,
3. den Angeklagten N. wegen "sechs Fällen des
gewerbsmäßigen Einschleusens von
Ausländern, jeweils zugleich mit Zuhälterei und
Förderung der Prostitution, davon in zwei Fällen
zugleich mit schwerem Menschenhandel, außerdem in drei
Fällen" wegen "tateinheitlicher Zuhälterei und
Förderung der Prostitution sowie wegen eines Falles der
vorsätzlichen Körperverletzung" zur
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren,
4. den nichtrevidierenden Mitangeklagten J. wegen "Beihilfe in drei
tateinheitlichen Fällen sowie in zwei tateinheitlichen
Fällen der Zuhälterei und Förderung der
Prostitution" zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten.
Die Angeklagten D. , P. und N. wenden sich hiergegen mit ihren
Revisionen und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die
Revision des Angeklagten P. erhebt überdies
Verfahrensrügen, die jedoch aus den Erwägungen des
Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 20. August 2002 nicht
durchgreifen.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils
führt zu einer Änderung der Schuldsprüche
sowie - soweit die Angeklagten D. und N. betroffen sind - zur
vollständigen bzw. teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs.
Im übrigen bleiben die Rechtsmittel ohne Erfolg (§
349 Abs. 2 StPO).
I. Die Schuldsprüche bedürfen der Änderung.
1. Das Landgericht hat den Tatbestand der Förderung der
Prostitution (§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF) angewandt und dabei
nicht bedacht, daß der Gesetzgeber diesen mit Wirkung vom 1.
Januar 2002 und damit vor Urteilsfindung durch das Landgericht neu und
enger gefaßt und die Deliktsbezeichnung geändert hat
(durch Art. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Prostituierten - ProstG - vom 20. Dezember 2001, BGBl. I 3983). Die
geänderte Vorschrift wäre hier als das den
Angeklagten ersichtlich günstigere Recht anzuwenden gewesen
(§ 2 Abs. 3 StGB). Während § 180a Abs. 1 Nr.
2 StGB aF (Förderung der Prostitution) u.a. voraussetzte,
daß die Prostitutionsausübung durch
Maßnahmen gefördert wird, welche über das
bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder
Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen
Nebenleistungen hinausgehen, verlangt der nunmehrige Tatbestand der
Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a Abs. 1 StGB nF),
daß die Prostituierte in persönlicher oder
wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wird. Er entspricht
insoweit der Begehungsform des § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF.
Der Senat kann den Schuldspruch ändern. Die vom Landgericht
insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergeben ohne
weiteres, daß die Tatopfer hier in persönlicher
Abhängigkeit gehalten wurden, mithin auch der neue Tatbestand
der Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a Abs. 1 StGB nF)
erfüllt ist. Davon ausgenommen ist lediglich der erste den
Angeklagten D. betreffende Komplex (sieben ungarische Frauen).
Aus den Urteilsgründen folgt in ihrem Zusammenhang,
daß der Angeklagte D. im zweiten, dritten und vierten Komplex
(fünf litauische Frauen von P. , erst zwei, dann drei
litauische Frauen von N. ) sowie die Angeklagten P. und N. die Frauen
in einem Abhängigkeitsverhältnis hielten, das deren
persönliche Selbstbestimmung erheblich beschränkte
(vgl. zum Maßstab, auch zum Tatbestandsmerkmal des
Unterhaltens oder Leitens eines Betriebes nur BGH NStZ 1995, 179/180).
Ihnen wurden die Arbeitszeiten vorgegeben, sie wurden beaufsichtigt,
durften nicht ohne Erlaubnis und großenteils nicht ohne
Begleitung außer Haus gehen und erhielten ihren Anteil am
Dirnenlohn nicht ausgezahlt, um sie gefügig zu halten.
Hinsichtlich des Lohns gab es lediglich für die vom
Angeklagten N. vermittelte Prostituierte Ba. während des
zweiten Teiles ihres Aufenthaltes in Deutschland eine Ausnahme, die
jedoch an der Beschränkung der persönlichen
Selbstbestimmung im übrigen ersichtlich nichts zu
ändern vermag.
Eine erhebliche Beschränkung der persönlichen
Selbstbestimmung läßt sich den Feststellungen
allerdings hinsichtlich der im Lokal des Angeklagten D.
zunächst tätigen sieben ungarischen Frauen nicht
entnehmen (UA S. 12/13: Tätigkeit von "A. ", Z. , Sz. , M. ,
Ju. , Du. , V. vom März bis April 2001). Deshalb kann es
insoweit nur bei einem Schuldspruch wegen Zuhälterei
verbleiben. Eine tateinheitlich verwirklichte Ausbeutung von
Prostituierten im Sinne des § 180a Abs. 1 StGB nF wird von den
Feststellungen insoweit nicht getragen. Die Annahme einer
tateinheitlichen Förderung der Prostitution nach §
180a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF hat in diesem Tatkomplex zu entfallen
(§ 2 Abs. 3 StGB).
Soweit der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert hat
(§ 180a Abs. 1 StGB nF anstatt § 180a Abs. 1 Nr. 2
StGB aF, mit Ausnahme eines Falles betreffend den Angeklagten D. ),
hätten sich die Angeklagten ersichtlich nicht anders als
geschehen verteidigen können. Abgesehen davon, daß
sie bereits auch wegen ausbeuterischer Zuhälterei angeklagt
waren, ist in der Hauptverhandlung ein rechtlicher Hinweis ergangen,
demzufolge auch eine Verurteilung nach § 180a Abs. 1 Nr. 1
StGB aF in Betracht komme, der inhaltlich mit § 180a Abs. 1
StGB nF übereinstimmt (vgl. zum Hinweis Anlage 10 zum
Protokoll vom 15. April 2002). Der Zusammenhang der Hinweise ergab,
daß auch für den Angeklagten N. der Vorwurf nach
§ 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF (merkmalsgleich mit §
180a Abs. 1 StGB nF) im Raume stand.
2. Überdies hat die Strafkammer die Zahl der den Angeklagten
P. und N. angelasteten Fälle in der Urteilsformel nicht
zutreffend bezeichnet; der Senat ändert dies entsprechend der
Behandlung der Einzelfälle durch die Kammer in den
Urteilsgründen, namentlich bei der Strafbemessung.
Darüber hinaus hat die Kammer die
Konkurrenzverhältnisse nicht in jeder Hinsicht
rechtsfehlerfrei beurteilt; auch daraus ergeben sich
Schuldspruchänderungen.
Das Landgericht hat die Angeklagten P. und N. betreffend angenommen,
daß die Taten des gewerbsmäßigen
Einschleusens von Ausländern die damit im Zusammenhang
stehenden Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen
Frauen zur Tateinheit verbinden (§ 52 StGB; vgl. dazu BGH NStZ
2000, 657, 660 f.). Dementsprechend hat es für die einzelnen
"Schleusungskomplexe" nur eine Einzelstrafe festgesetzt, obgleich
zumeist jeweils mehrere Frauen geschleust wurden und
geschädigt waren. In der Urteilsformel hingegen hat die
Strafkammer die Fallzahl ersichtlich an der Zahl der jeweils
geschädigten Frauen ausgerichtet. Das steht mit der
rechtlichen Würdigung und der Strafbemessung - die jeweils
zutreffend sind - nicht im Einklang. Auch für die sog.
"Nichtschleusungsfälle" gilt, daß die Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Tatopfer wegen der teilweisen
Identität der Ausführungshandlungen jeweils zu
Komplexen zusammenzufassen sind, und zwar eingedenk der
Höchstpersönlichkeit der durch die
einschlägigen Tatbestände geschützten
Rechtsgüter (vgl. dazu nur BGHR StGB § 181a Abs. 1
Nr. 2 Konkurrenzen 3, § 181a Abs. 2 Konkurrenzen 1; siehe
weiter BGH NStZ 2000, 657). Insoweit kann auch mit einem
Körperverletzungsdelikt zum Nachteil einer Prostituierten
Tateinheit bestehen, wenn diese Tat dazu dient, die
Geschädigte zur Fortsetzung der Prostitution zu bewegen (vgl.
nur BGH, Urt. vom 16. Februar 1993 - 5 StR 673/92). Danach ergibt sich
folgendes:
a) Der Angeklagte P. hat in den ihm angelasteten "Schleusungskomplexen"
jeweils nur eine Tat begangen. Obgleich acht Frauen betroffen waren,
fallen ihm nur vier Taten sowie eine gefährliche
Körperverletzung (zum Nachteil S. ) zur Last, wie das
Landgericht in der rechtlichen Würdigung und in seiner
Strafzumessung zutreffend sieht. Dementsprechend hat es auch nur
fünf Einzelstrafen angesetzt. Der Senat sieht keinen
Anlaß, die Konkurrenzverhältnisse zwischen dem
zweiten und dritten "Schleusungskomplex" anders zu beurteilen als das
Landgericht.
Die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil S.
steht zu den übrigen Tatbeständen - wie die
Strafkammer rechtsfehlerfrei annimmt - in Tatmehrheit. Sie diente nicht
unmittelbar dazu, die Geschädigte zur Fortsetzung der
Prostitution zu bewegen. Vielmehr ließ der Angeklagte P.
seine Wut an der Frau aus und wollte klarmachen, was es bedeute, sich
ihm zu widersetzen und ihn nicht über wichtige
Vorgänge (hier das Verhalten Dritter, die sich zu diesem
Zeitpunkt außerhalb seines Einflußbereichs
befanden) zu unterrichten (vgl. UA S. 34).
Der Senat paßt die Urteilsformel der rechtlichen
Würdigung und den Strafzumessungsgründen des
Landgerichts an. Auf die Strafbemessung hat das ersichtlich keinen den
Angeklagten belastenden Einfluß, zumal das Landgericht im
ersten "Schleusungskomplex" übersehen hat, daß die
Höchststrafe nicht fünf Jahre Freiheitsstrafe
beträgt, sondern nach § 92a Abs. 2 AuslG zehn Jahre
Freiheitsstrafe, was den Angeklagten indes nicht beschwert.
b) Dem Angeklagten N. sind vier "Schleusungskomplexe" zuzurechnen, die
sechs Frauen betreffen. Mithin hat er insoweit vier Taten begangen, bei
denen die jeweils weiter verwirklichten Tatbestände zueinander
in Tateinheit stehen. Das gilt hier auch hinsichtlich der
vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil S. .
Diese steht zu den im ersten "Schleusungskomplex" (Schleusung vom 15.
Oktober 2000) verwirklichten Tatbeständen (u.a. § 181
Abs. 1 Nr. 3, § 181a Abs. 1 Nr. 2, § 180a Abs. 1
<nF> StGB) in weiterer Tateinheit, weil er die Frau
"während eines Streits um die Fortsetzung der Prostitution"
mißhandelte (UA S. 38). Auch die vom Landgericht angenommenen
drei selbständigen Taten zum Nachteil "K. ", "R. " und B.
(vgl. UA S. 39, 57; "Nichtschleusungsfälle", § 181a
Abs. 1 Nr. 2, § 180a Abs. 1 <nF> StGB) stehen
untereinander nicht in Tatmehrheit, weil der Zusammenhang des Urteils
auch insoweit Teilidentität der Ausführungshandlungen
hinsichtlich "K. " und "R. " einerseits belegt; andererseits ist die
Tat zum Nachteil der B. dem sog. vierten "Schleusungskomplex"
zuzuschlagen, weil diese gemeinsam mit Da. und L. der Prostitution
nachgehen mußte (UA S. 43).
Die Aussprüche über die Gesamtstrafe und die
Einzelstrafen gegen den Angeklagten N. in den genannten betroffenen
Fällen (vgl. Beschlußtenor Ziff. 3) unterliegen
folglich der Aufhebung. Die Einzelstrafen in den "Schleusungskomplexen"
zwei und drei (Schleusungen vom 13. März 2001 und vom April
2001 betreffend Ba. und Pa. ) können indes bestehen bleiben.
Für die insoweit abgeurteilten Taten bedingt die Aufhebung der
anderen Einzelstrafen ersichtlich keine Veränderung des
Unrechtsgehalts. Auswirkungen der neu festzusetzenden Einzelstrafen auf
die beiden bestehen bleibenden Strafen, die dem Angeklagten
günstig sein könnten, sind daher
auszuschließen, zumal lediglich Fassungsmängel der
Urteilsformel und Wertungsfehler hinsichtlich der Konkurrenzen in Rede
stehen und die Strafkammer auch hier im "Schleusungskomplex" drei die
Höchststrafdrohung aus § 92a Abs. 2 AuslG
übergangen hat.
Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht in
denjenigen Fällen, in denen neue Einzelstrafen festzusetzen
sind, einer höheren als der bisherigen Einzelstrafe nicht
grundsätzlich entgegen. Vom Landgericht als
selbständig erachtete Taten (Tatmehrheit) sind als solche
entfallen (mit den zugehörigen Einzelstrafen); sie sind jetzt
mit anderen Taten zur Tateinheit verbunden. Der Unrechtsgehalt dieser
nun zur Tateinheit zusammen gefaßten Taten ist damit
erhöht. Das Verschlechterungsverbot, welches
grundsätzlich auch für Einzelstrafen gilt, gebietet
bei dieser Sachlage deshalb nur, daß die Summe der jeweils
betroffenen bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der jeweils neu
festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird.
Überdies darf auch die neue Gesamtstrafe nicht höher
als bisher ausfallen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3,
7; BGH, Beschluß vom 27. November 1997 - 5 StR 464/97;
Kuckein in KK 4. Aufl. § 358 Rdn. 30 m.w.N.; Ruß
ebendort § 331 Rdn. 2a m.N.; siehe auch schon RGSt 62, 61, 63;
62, 74, 76).
c) Die dem Angeklagten D. angelasteten 17 Einzelfälle, die 17
Frauen betreffen, sind ebenfalls wegen Teilidentität der
Ausführungshandlungen zu vier Taten zusammenzufassen. Die
sieben ungarischen Frauen (März bis April 2001), die von P.
vermittelten fünf litauischen Frauen (April bis Mai 2001), die
zunächst zwei (Mai bis Juni 2001), später drei
weiteren litauischen Frauen (Juni 2001), die für den
Angeklagten N. tätig waren, arbeiteten in dem selben Bordell
bei dem Angeklagten D. unter grundsätzlich ähnlichen
Bedingungen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe belegt,
daß die Ausführungshandlungen des Angeklagten D.
gegenüber diesen Prostituierten in den vier Gruppen zumindest
teilweise zusammenfielen und identisch waren (siehe nur BGHR StGB
§ 181a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 3).
Da insoweit keine der Einzelstrafen gegen den Angeklagten D. bestehen
bleiben kann, ist der gesamte Strafausspruch gegen diesen Angeklagten
aufzuheben. Für die neue Straffindung gilt hinsichtlich des
Verschlechterungsverbots das bereits Ausgeführte (siehe oben
I.2.b).
II. Die Schuldspruchänderung ist auf den Mitangeklagten J. zu
erstrecken, der in zwei Fällen Beihilfe zu den Taten des
Angeklagten P. ("Schleusungskomplexe" zwei und drei) geleistet hat
(§ 357 StPO). Auswirkungen auf die Strafzumessung insoweit
sind zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen.
III. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils können
vollumfänglich bestehen bleiben, auch soweit die
Strafaussprüche aufzuheben sind; denn insoweit stehen
lediglich Wertungsfehler und Fassungsmängel in Rede. Der neue
Tatrichter wird die bezeichneten Einzelstrafen und die Gesamtstrafen
für die Angeklagten N. und D. neu festzusetzen haben.
Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht
widersprechen, sind statthaft.
IV. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision des Angeklagten P.
folgt daraus, daß dieses Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos
bleibt (§ 473 Abs. 1 StPO).
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