BGH,
Beschl. v. 19.11.2002 - 1 StR 442/02
1 StR 442/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. November 2002
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. November 2002
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 24. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Strafkammer führt aus, der Beschuldigte leide "an einer
ausgeprägten, anhaltend wahnhaften Störung ...,
sodaß nicht ausschließbar auf Grund der im
Tatzeitraum gegebenen paranoiden und affektiven Symptomatik die
Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert und nicht
ausschließbar aufgehoben war". Eine Unterbringungsanordnung
gemäß § 63 StGB erfordert, daß
die Voraussetzungen von § 20 StGB oder zumindest die
Voraussetzungen von § 21 StGB sicher ("positiv") feststehen
(st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1999, 610; Beschluß vom 17.
Oktober 2000 - 1 StR 428/00 jew. m.w.N.). Wäre eine erhebliche
Verminderung der Schuldfähigkeit nur möglich ("nicht
ausschließbar"), so stünde sie dagegen nicht sicher
fest, so daß für eine Unterbringungsanordnung kein
Raum wäre. Einer Gesamtschau der Urteilsgründe (zu
deren Bedeutung vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2000
- 1 StR 428/00), insbesondere der eingehenden Mitteilung des Inhalts
des Sachverständigengutachtens, kann der Senat jedoch ohne
weiteres entnehmen, daß es sich bei der genannten
Formulierung um ein offenkundiges Fassungsversehen handelt und
jedenfalls eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit
des Angeklagten sicher feststeht.
2. Für den - erkennbar versehentlich - in Ergänzung
des Urteils beantragten Freispruch des Beschuldigten ist kein Raum. Ein
Freispruch wäre nur geboten, wenn die Unterbringungsanordnung
im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgt wäre (vgl. BGH NStZ -
RR 1998, 142). Hier erfolgte sie dagegen im Rahmen eines
Sicherungsverfahrens (§§ 413 ff. StPO), also eines
Verfahrens, das nur die Anordnung einer Maßregel der
Besserung und Sicherung oder die Ablehnung des hierauf gerichteten
Antrags (vgl. § 414 Abs. 2 Satz 4 StPO) als Ergebnis haben
kann, nicht aber einen Freispruch (vgl. nur Pfeiffer StPO 4. Aufl.
§ 414 Rdn. 5, Paulus in KMR <8. Erg. Lfg.>
§ 414 Rdn. 22).
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