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BGH, Beschluss vom 19. November 2003 - 2 StR 280/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 19.11.2003 - 2 StR 280/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 280/03
vom
19.11.2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19.11.2003
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 25. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt an:
Auch für die am 11. Juni 2002 in den Niederlanden (Amsterdam) begangene
Tat (Tatopfer: ein 10 Jahre altes niederländisches Mädchen) gilt gemäß
§ 7 Abs. 2 Satz 2 StGB deutsches Strafrecht. Der Angeklagte ist niederländischer
und syrischer Staatsangehöriger. Das Königreich der Niederlande hat
auf eine Auslieferung des Angeklagten verzichtet. Auf Anfrage des Senats hat
das Bundesministerium der Justiz mitgeteilt, wenn die Arabische Republik Syrien
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einen Auslieferungsantrag stellen sollte, würde eine Auslieferung des Angeklagten
an die Arabische Republik Syrien von der Bundesregierung gemäß
§ 74 Abs. 1 Satz 1 IRG abgelehnt werden.
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