BGH,
Beschl. v. 19.11.2003 - 2 StR 280/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 280/03
vom
19.11.2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19.11.2003
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 25. März 2003 wird als unbegründet
verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen
Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt an:
Auch für die am 11. Juni 2002 in den Niederlanden (Amsterdam)
begangene
Tat (Tatopfer: ein 10 Jahre altes niederländisches
Mädchen) gilt gemäß
§ 7 Abs. 2 Satz 2 StGB deutsches Strafrecht. Der Angeklagte
ist niederländischer
und syrischer Staatsangehöriger. Das Königreich der
Niederlande hat
auf eine Auslieferung des Angeklagten verzichtet. Auf Anfrage des
Senats hat
das Bundesministerium der Justiz mitgeteilt, wenn die Arabische
Republik Syrien
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einen Auslieferungsantrag stellen sollte, würde eine
Auslieferung des Angeklagten
an die Arabische Republik Syrien von der Bundesregierung
gemäß
§ 74 Abs. 1 Satz 1 IRG abgelehnt werden.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer |