BGH,
Beschl. v. 19.11.2008 - 2 StR 428/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 428/08
vom
19. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 19. November 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier
vom 13. Mai 2008 wird mit der Maßgabe, dass die vom
Angeklagten in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im
Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet
wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer
hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak |