BGH,
Beschl. v. 19.9.2000 - 1 StR 392/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 392/00
vom
19. September 2000
in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2000
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 22. März 2000 im Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in einem Fall sowie
gewerbsmäßiger Hehlerei in zwölf
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei
Monaten verurteilt. Alle Taten bezogen sich auf Gold, das der
Mitangeklagte W. gestohlen hatte.
Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1. Die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene
Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.
2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des
Generalbundesanwalts.
2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben (§
349 Abs. 4 StPO).
Die Strafkammer hat keinerlei Einfluß des Angeklagten auf das
Verhalten W. s festgestellt. Sie betont aber, daß nur durch
Branchenkenntnisse und Kontakte des Angeklagten das gestohlene Gold
abgesetzt werden und zudem nur dadurch ein guter Preis erzielt werden
konnte. Daran knüpft sich die strafschärfende
Erwägung an, daß dies "den Anreiz für W. zu
weiteren Diebstählen" erhöhte.
Diese Erwägung beanstandet die Revision mit Recht. Die
Strafkammer hat damit einen Gesichtspunkt strafschärfend
berücksichtigt, der den Gesetzgeber dazu bestimmt hat,
gewerbsmäßige Hehlerei unter erhöhte
Strafandrohung zu stellen. Diese erklärt sich daraus,
daß der gewerbsmäßige Hehler dem Dieb
immer wieder den notwendigen Rückhalt bietet (BGH NJW 1967,
2416 m.w.Nachw.). Schon wegen des engen inneren Zusammenhangs war der
Strafausspruch auch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte in einem
Fall wegen Hehlerei und nicht wegen gewerbsmäßiger
Hehlerei verurteilt worden war.
Der aufgezeigte Wertungsfehler berührt die dem Strafausspruch
zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht. Sie
können bestehen bleiben, da sie auch sonst rechtsfehlerfrei
getroffen sind (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit sich das
Revisionsvorbringen hierauf bezieht, verweist der Senat auf die
Ausführungen des Generalbundesanwalts.
Damit bleiben die Feststellungen des Urteils insgesamt bestehen.
Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende
Feststellungen bleiben jedoch zulässig. Im übrigen
bemerkt der Senat, daß Strafzumessungserwägungen um
so eingehender zu sein haben, je knapper die verhängte Strafe
eine an sich noch bewährungsfähige Strafe
übersteigt (BGH StV 1992, 462, 463; BGH, Beschl. vom 29. Juni
2000 - 1 StR 223/00; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2.
Aufl. Rdn. 618a m.w.Nachw.).
Schäfer Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit |