BGH,
Beschl. v. 19.9.2001 - 3 StR 322/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 322/01
vom
19. September 2001
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 19. September 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 3. November 2000 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende,
vorsätzliche Körperverletzung tritt nicht
zurück, sondern steht dazu in Tateinheit (BGHSt 44, 196 unter
Aufgabe der entgegenstehenden früheren Rechtsprechung BGHSt
16, 122; 21, 265; 22, 248). Durch die Nichtanwendung von § 224
Nr. 2, 3 und 5 StGB ist der Angeklagte indes nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Winkler Pfister Becker Sost-Scheible |