BGH,
Beschl. v. 2.4.2008 - 5 StR 529/07
5 StR 529/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2.4.2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2.4.2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 10. Mai 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) aufgehoben, soweit das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO
eingestellt worden ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass der
Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt wird.
2. Im Umfang der Aufhebung wird der Angeklagte freigesprochen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der
Nebenklägerin gegen dieses Urteil werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Der Angeklagte und die Nebenklägerin tragen jeweils die
Kosten des eigenen Rechtsmittels, jedoch trägt die Landeskasse
die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen
notwendigen Auslagen, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
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G r ü n d e
1. Das Landgericht hat den mit der Anklage und dem
Eröffnungsbeschluss erhobenen Vorwurf des sexuellen
Missbrauchs von Kindern (Tatzeit bis zum 2. Oktober 1990) nach
§ 148 Abs. 2 StGB-DDR für nicht erwiesen gehalten und
die Verfolgung der Taten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des
§ 148 Abs. 1 StGB-DDR zutreffend als verjährt
angesehen. Das Verfahren hat es insoweit nach § 260 Abs. 3
StPO eingestellt. Für vier weitere Fälle des
sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 und Abs. 3
Nr. 1 StGB a.F. (Tatzeit zwischen 4. Oktober 1990 und 17. Januar 1991)
hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren
(Einzelfreiheitsstrafen jeweils drei Jahre) verhängt.
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2. Im Blick darauf, dass die schweren psychischen Folgeschäden
der Nebenklägerin erst viele Jahre nach Beendigung der nach
DDR-Recht begangenen Taten diagnostiziert wurden, nimmt der Senat hin,
dass die Strafkammer die Voraussetzungen des § 148 Abs. 2
StGB-DDR nicht bejaht hat (vgl. hierzu die Zuschrift des
Generalbundesanwalts). In der Einstellung des Verfahrens liegt jedoch
ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Es ist in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass auf Freispruch
und nicht auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen ist, wenn bei
rechtlichem Zusammentreffen eines schwereren und eines leichteren
Vorwurfs der schwerere nicht nachweisbar, der leichtere aber wegen
eines Prozesshindernisses nicht verfolgbar ist (vgl. BGHSt 36, 340).
3. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Bei
ihrer Bemessung sind zum einen in gewissem Widerspruch zur Verneinung
des § 148 Abs. 2 StGB-DDR die schweren psychischen
Folgeschäden berücksichtigt worden. Auch ist zu
besorgen, dass der ganz erhebliche zeitliche Abstand zu den Taten, bei
denen erst zehn Tage vor Eintritt der absoluten Verjährung der
Ablauf der Frist des § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB unterbrochen
wurde, nicht ausreichend berücksichtigt worden ist.
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Hingegen haben angesichts der sonst rechtsfehlerfrei angenommenen
Strafschärfungsgründe die verhängten
Einzelfreiheitsstrafen Bestand. Der Senat schließt aus, dass
das Landgericht bei zutreffender Beurteilung hieraus eine niedrigere
Gesamtstrafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe gebildet
hätte und setzt diese angesichts der bislang verstrichenen
erheblichen Zeit seit Tatbegehung, um das Verfahren nunmehr zum
Abschluss zu bringen, selbst fest (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
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