BGH,
Beschl. v. 2.8.2000 - 3 StR 250/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 250/00
vom
2. August 2000
in der Strafsache gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 2. August 2000 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg
vom 22. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Senat hat davon abgesehen, den Schuldspruch wegen
täterschaftlich begangenen Wohnungseinbruchdiebstahls in neun
Fällen, davon in zwei Fällen versucht,
abzuändern. Zwar hat der Generalbundesanwalt beantragt, die
Revision nach dieser Vorschrift mit der Maßgabe zu verwerfen,
daß der Angeklagte nur wegen Beihilfe zum
Wohnungseinbruchdiebstahl in neun Fällen, davon in zwei
Fällen versucht, verurteilt ist, weil ihm die Absicht gefehlt
habe, sich das Stehlgut zuzueignen. Dieser Umstand steht aber der
Verurteilung des Angeklagten als Mittäter nicht entgegen, da
§ 242, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der zur Tatzeit
geltenden Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes die - auch bei dem
Angeklagten vorhandene - Absicht genügen lassen, die Sache
einem Dritten zuzueignen. Daß die Revision des Angeklagten
keinen Erfolg hat, kann der Senat gemäß §
349 Abs. 2 StPO dennoch durch Beschluß aussprechen, da die
unterlassene Schuldspruchänderung nichts an dem vom
Generalbundesanwalt angestrebten Ergebnis der Verwerfung der
offensichtlich unbegründeten Revision durch Beschluß
des Revisionsgerichts ändert (vgl. BGHR StPO § 349
Abs. 2 Antrag 1 und Verwerfung 4; BGH, Beschl. vom 16. Februar 2000 - 3
StR 541/99).
Rissing-van Saan Miebach Winkler von Lienen Becker |