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BGH, Beschluss vom 2. August 2000 - 5 StR 234/00


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 2.8.2000 - 5 StR 234/00
5 StR 234/00
(alt: 5 StR 125/98)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. August 2000
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2000 beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten I und T wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 10. Dezember 1999, soweit es diese Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten I und T werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte I in zwei Fällen, die Angeklagte T in sechs Fällen wegen Vergehen nach dem Ausländergesetz in Tateinheit mit Bestechlichkeit zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (I ) und drei Jahren und drei Monaten (T) verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie haben jeweils mit der Sachrüge im Rechtsfolgenausspruch Erfolg.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlaß zu einer Milderung sein. Zu solchen mit einer Bestrafung verbundenen Nebenfolgen gehört insbesondere auch der Verlust des Arbeitsplatzes. Beiden Beschwerdeführerinnen war die Übernahme in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis in Aussicht gestellt worden. Gerade der Verlust eines gesicherten Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst oder der Verlust einer entsprechenden Anwartschaft stellen in Zeiten erheblicher Arbeitslosigkeit eine besondere Härte dar. Die Strafzumessungsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht dies bedacht hat. Der Senat besorgt deshalb, daß ein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist. Weiter ist zu befürchten, daß der Tatrichter dem strafmildernden Gesichtspunkt des erheblich verstrichenen Zeitablaufs seit Begehung der Taten (Sommer 1994) nicht ausreichend Rechnung getragen hat. Wenngleich das Landgericht diesen Umstand auch als strafmildernden Gesichtspunkt genannt hat, so fehlt doch die besondere Würdigung im Hinblick darauf, daß eine derart lange Zeitspanne für die noch jungen Angeklagten eine fühlbare Belastung darstellte, die sie in ihrer persönlichen und beruflichen Lebensplanung erheblich beeinträchtigt hat. Die Strafen müssen daher neu zugemessen werden. Auch mit Blick auf die bisherige Unbescholtenheit beider Angeklagten und darauf, daß die Angeklagte I nur in zwei Fällen mitgewirkt hat und die Angeklagte T zur Tatzeit noch Heranwachsende war, wird die Verhängung von Freiheitsstrafen mit Aussetzung zur Bewährung naheliegen. Dies gilt insbesondere unter Bedacht auf
die auffällig maßvolle Sanktion bei dem Mitangeklagten H . Zur Gesamtstrafenbildung verweist der Senat auf BGHR StGB § 54 Abs. 1 - Bemessung 2.
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