BGH,
Beschl. v. 2.8.2000 - 5 StR 234/00
5 StR 234/00
(alt: 5 StR 125/98)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. August 2000
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2000
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten I und T wird das Urteil des
Landgerichts Görlitz vom 10. Dezember 1999, soweit es diese
Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO in den
Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an
eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten I und T werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte I in zwei Fällen, die
Angeklagte T in sechs Fällen wegen Vergehen nach dem
Ausländergesetz in Tateinheit mit Bestechlichkeit zu
Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (I ) und drei
Jahren und drei Monaten (T) verurteilt. Mit ihren Revisionen
rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen
Rechts. Sie haben jeweils mit der Sachrüge im
Rechtsfolgenausspruch Erfolg.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der
schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen,
die von der Strafe für das künftige Leben des
Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der
Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und
für den Tatrichter Anlaß zu einer Milderung sein. Zu
solchen mit einer Bestrafung verbundenen Nebenfolgen gehört
insbesondere auch der Verlust des Arbeitsplatzes. Beiden
Beschwerdeführerinnen war die Übernahme in ein
unbefristetes Angestelltenverhältnis in Aussicht gestellt
worden. Gerade der Verlust eines gesicherten Arbeitsplatzes im
öffentlichen Dienst oder der Verlust einer entsprechenden
Anwartschaft stellen in Zeiten erheblicher Arbeitslosigkeit eine
besondere Härte dar. Die Strafzumessungsgründe lassen
nicht erkennen, ob das Landgericht dies bedacht hat. Der Senat besorgt
deshalb, daß ein für die Strafzumessung wesentlicher
Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist. Weiter ist zu
befürchten, daß der Tatrichter dem strafmildernden
Gesichtspunkt des erheblich verstrichenen Zeitablaufs seit Begehung der
Taten (Sommer 1994) nicht ausreichend Rechnung getragen hat. Wenngleich
das Landgericht diesen Umstand auch als strafmildernden Gesichtspunkt
genannt hat, so fehlt doch die besondere Würdigung im Hinblick
darauf, daß eine derart lange Zeitspanne für die
noch jungen Angeklagten eine fühlbare Belastung darstellte,
die sie in ihrer persönlichen und beruflichen Lebensplanung
erheblich beeinträchtigt hat. Die Strafen müssen
daher neu zugemessen werden. Auch mit Blick auf die bisherige
Unbescholtenheit beider Angeklagten und darauf, daß die
Angeklagte I nur in zwei Fällen mitgewirkt hat und die
Angeklagte T zur Tatzeit noch Heranwachsende war, wird die
Verhängung von Freiheitsstrafen mit Aussetzung zur
Bewährung naheliegen. Dies gilt insbesondere unter Bedacht auf
die auffällig maßvolle Sanktion bei dem
Mitangeklagten H . Zur Gesamtstrafenbildung verweist der Senat auf BGHR
StGB § 54 Abs. 1 - Bemessung 2.
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