BGH,
Beschl. v. 2.8.2005 - 4 StR 188/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 188/05
vom
2.08.2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2.08.2005
gemäß
§§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 12. Oktober 2004
aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs
einer Jugendlichen (III. 2 der Urteilsgründe)
zu einer Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe
verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren
eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens
sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten
der Staatskasse auferlegt;
b) im Schuld- sowie im Strafausspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen
Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt
ist, auf die die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft
im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im
übrigen
wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen (III. 2 der
Urteilsgründe; Einzelstrafe
ein Jahr Freiheitsstrafe) und wegen [richtig: schweren] sexuellen
Missbrauchs eines Kindes (III. 3 der Urteilsgründe;
Einzelfreiheitsstrafe zwei
Jahre und sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt
und bestimmt, dass die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im
Verhältnis
1:1 angerechnet wird. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung
sachlichen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Verfahren ist, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen
sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen (III. 2 der
Urteilsgründe) verurteilt
hat, wegen Verletzung des Grundsatzes der Spezialität (Art. 14
EuAlÜbk) einzustellen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit zutreffend
ausgeführt:
"Der Angeklagte ist am 13. November 2003 aufgrund des
Haftbefehls des Amtsgerichts Frankenthal vom 18. Februar
2003 (Bd. II Bl. 233 ff. d.A.) in der Schweiz festgenommen
und in Auslieferungshaft genommen worden (UA S. 9). Die
Auslieferung des Angeklagten ist durch Entscheid der schweizerischen
Behörden vom 26. Februar 2004 "zur Verfolgung
der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Frankenthal vom
18. Februar 2003 zur Last gelegten Straftaten (sexueller
Missbrauch von Kindern)" bewilligt worden (Bd. II Bl. 310,
Bd. IV Bl. 786 ff. d.A.). Die Tat zum Nachteil der Zeugin Jaqueline
S. ist nicht Gegenstand des Haftbefehls und
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damit der Auslieferungsbewilligung gewesen, so dass insoweit
das Verfahrenshindernis der Spezialität besteht."
2. Im übrigen hat die Überprüfung des
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, wie
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher
ausgeführt hat. Der
Schriftsatz der Verteidigung vom 1.08.2005 hat dem Senat vorgelegen.
3. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der
Einzelstrafe
von einem Jahr Freiheitsstrafe und deshalb zur Aufhebung des
Gesamtstrafenausspruchs.
Die somit verbleibende Einsatzstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines
Kindes (§ 176 a Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.) kann - als nunmehr
einzige Strafe -
bestehen bleiben.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanovi Sost-Scheible |