BGH,
Beschl. v. 2.12.2004 - 3 StR 423/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 423/04
vom
2. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.
a.
Der 3. Strafsenat des Bundesger ichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 2. Dezember
2004 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des
Landgerichts
Mönchengladbach vom 31. August 2004 wird
als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat;
jedoch entfällt bei
der Festsetzung der Sperrfrist
die Formulierung "ab
Rechtskraft des Urteils" - vgl. § 69 a Abs. 5 Satz 2
StGB (§ 349 Abs. 2
StPO) .
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tolksdorf
Winkler
Pfister
von
Lienen
Hubert
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