BGH,
Beschl. v. 2.12.2008 - 3 StR 203/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 203/08
vom
2. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Volksverhetzung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und
zu 2. auf dessen Antrag, zu 1. b) mit dessen Zustimmung - am 2.
Dezember 2008 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 14. Januar 2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall IV. Tat 2
der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Verstoß gegen
das Berufsverbot verurteilt worden ist;
b) die Strafverfolgung im ursprünglichen Fall IV. Tat 6 der
Urteilsgründe auf den Vorwurf der versuchten Strafvereitelung
beschränkt;
c) das vorgenannte Urteil
aa) im Fall IV. Tat 1 der Urteilsgründe aufgehoben und die
Angeklagte freigesprochen;
bb) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der
Volksverhetzung in zwei Fällen, der Beleidigung sowie der
versuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit Volksverhetzung in zwei
Fällen, Nötigung, Verunglimpfung des Staates und
seiner Symbole und Beleidigung in zwei Fällen schuldig ist;
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cc) im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die
zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Soweit das Verfahren eingestellt und die Angeklagte freigesprochen
wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der
Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Volksverhetzung in vier
Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit versuchter
Nötigung, Beleidigung, versuchter Strafvereitelung und
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, sowie in einem weiteren
Fall tateinheitlich mit Beleidigung, versuchter Strafvereitelung und
Nötigung, wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das
Berufsverbot in zwei Fällen, wegen Beleidigung sowie wegen
Nötigung in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt und ihr die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes
für die Dauer von fünf Jahren verboten. Hinsichtlich
einer weiteren Tat hat es die Angeklagte freigesprochen. Mit ihrer
Revision beanstandet die Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der
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Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
I.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts bzw. mit dessen Zustimmung stellt
der Senat das Verfahren im Fall IV. Tat 2 der Urteilsgründe
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein
und beschränkt im ursprünglichen Fall IV. Tat 6 der
Urteilsgründe die Strafverfolgung gemäß
§ 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der
versuchten Strafvereitelung.
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II.
Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen dringen - soweit sie sich
durch die teilweise Einstellung und Beschränkung des
Verfahrens nicht ohnehin erledigt haben - aus den vom
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten
Gründen nicht durch. Zur Rüge, dass die
Feststellungen zum Verhalten der Angeklagten während der
mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe am
27. März 2006 nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung
geschöpft (§ 261 StPO) und unter Verstoß
gegen den Grundsatz der persönlichen Vernehmung erhoben seien
(§ 250 StPO), bemerkt der Senat ergänzend:
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. März
2006 wurde ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesen. Dies
war rechtlich zulässig. Gerichtsbeschlüsse sind
Urkunden im Sinne des § 249 Abs. 1 StPO, deren Verlesung auch
dann nicht gegen das Verbot des § 250 Satz 2 StPO
verstößt, wenn die Entscheidung Wahrnehmungen von
Personen wiedergibt (BGHSt 6, 141, 142 f.; 31, 323, 331 f.). Den
zulässigerweise verlesenen
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Beschluss durfte die Strafkammer bei der Urteilsfindung jedenfalls
mitberücksichtigen (BGHSt 31, 323, 332), zumal sich das
verteidigungsfremd obstruierende Verhalten der Angeklagten auch aus
anderen Beweisen ergibt.
III.
Die Sachrüge führt zum Freispruch der Angeklagten vom
Vorwurf der Beihilfe zum Verstoß gegen das Berufsverbot (Fall
IV. Tat 1 der Urteilsgründe) sowie zur teilweisen
Abänderung des Schuldspruchs (Fälle IV. Taten 4, 5
und 6 der Urteilsgründe). Dies bedingt die Aufhebung des
Strafausspruchs. Im Übrigen hält das Urteil
materiellrechtlicher Prüfung stand. Im Einzelnen:
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1. Fall IV. Tat 1 der Urteilsgründe
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Nach den Feststellungen war die Angeklagte in einem Strafverfahren vor
dem Landgericht Mannheim Pflichtverteidigerin des dortigen Angeklagten
Z. . Vor Beginn der Hauptverhandlung veranlasste sie ihren
Lebensgefährten, den zum damaligen Zeitpunkt mit einem
vorläufigen Berufsverbot belegten Rechtsanwalt M. , neben ihr
auf der Verteidigerbank Platz zu nehmen, um sie bei der Verteidigung zu
unterstützen. Unmittelbar nach Aufruf der Sache bemerkte der
Vorsitzende die Anwesenheit Rechtsanwalt M. s und forderte diesen unter
Androhung von Zwangsmaßnahmen umgehend auf, die
Verteidigerbank zu verlassen. Daraufhin entfernte sich Rechtsanwalt M.
und ließ sich im Zuschauerbereich nieder.
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Dieser Sachverhalt trägt den Schuldspruch der Beihilfe zum
Verstoß gegen das Berufsverbot (§§ 145 c,
27 Abs. 1 StGB) nicht, da eine Haupttat, bei deren Begehung die
Angeklagte unterstützend hätte tätig werden
können, nicht vorliegt. Das festgestellte Verhalten
Rechtsanwalt M. s erfüllt die tat-
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bestandlichen Voraussetzungen des § 145 c StGB nicht. Zwar
kommt als Ausübung des Berufs im Sinne der genannten
Vorschrift grundsätzlich jede Tätigkeit in Betracht,
auf die sich das Berufsverbot erstreckt; bereits die einmalige, ohne
Wiederholungsabsicht vorgenommene und nicht zwingend entgeltliche
Betätigung in dem untersagten Bereich reicht aus, wenn schon
diese ein Tätigwerden im verbotenen Beruf darstellt (vgl. OLG
Düsseldorf NJW 1966, 410; Zopfs in MünchKomm-StGB
§ 145 c Rdn. 11; Stree/Sternberg-Lieben in
Schön-ke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 145 c
Rdn. 4; aA Kretschmer NStZ 2002, 576, 577; vgl. auch Fischer, StGB 56.
Aufl. § 145 c Rdn. 5). Das kurzzeitige Platznehmen auf der
Verteidigerbank zu Beginn einer Hauptverhandlung noch vor Feststellung
der Präsenz (§ 243 Abs. 1 Satz 2 StPO) stellt indes
noch keine Tätigkeit dar, die bereits als Ausübung
des Rechtsanwaltsberufs bewertet werden könnte. Der Versuch
eines Verstoßes gegen das Berufsverbot und damit auch eine
Beihilfe hierzu sind nicht strafbar.
2. Fälle IV. Taten 4, 5, 6 der Urteilsgründe
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a) Es begegnet durchgreifenden Bedenken, dass die Strafkammer im Fall
IV. Tat 4 der Urteilsgründe das Verlesen der
"Schöffenbelehrung" in der Hauptverhandlung vor dem
Landgericht Mannheim am 9. Februar 2006 als versuchte Nötigung
(§ 240 Abs. 1, 2, 3, §§ 22, 23 StGB)
gewertet hat.
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Nach den Feststellungen führte die Angeklagte aus, dass sich
die Schöffen und Berufsrichter durch ihre
Amtsausübung in dem Strafverfahren gegen Z. wegen
Volksverleumdung und Feindbegünstigung im Sinne des
früheren Reichsstrafgesetzbuches und damit zweier Verbrechen
gegen das noch fortbestehende Deutsche Reich schuldig machten. Sie
könnten deswegen im Falle eines Systemwechsels hin zu einem
erneuten nationalsozialistischen Regime zur Verantwortung gezogen
werden. Auf diese Weise wollte die Ange-
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klagte die Schöffen und Berufsrichter dazu bringen, das
Verfahren gegen Z. einzustellen oder ihn freizusprechen.
Diese Feststellungen belegen nicht hinreichend, dass die Angeklagte
durch die vorsätzliche Drohung mit einem empfindlichen
Übel die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer
versuchten Nötigung verwirklicht hat. Eine Drohung im Sinne
des § 240 Abs. 1 StGB ist das Inaussichtstellen eines
künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende
Einfluss hat oder zu haben vorgibt und dessen Verwirklichung er nach
dem Inhalt seiner Äußerung für den Fall des
Bedingungseintritts will. Das Übel muss gerade als vom Willen
des Drohenden abhängig dargestellt werden (vgl. Fischer aaO
§ 240 Rdn. 31, 36). Zwar kann für eine (versuchte)
Nötigung auch die Ankündigung der Zufügung
eines Übels durch Dritte genügen, dies jedoch nur,
wenn der Drohende damit zum Ausdruck bringt, er sei willens und in der
Lage, den oder die Dritten zu einem entsprechenden Tätigwerden
veranlassen zu können (vgl. BGHSt 7, 197, 198; 16, 386, 387;
31, 195, 201). Gemessen an diesen Maßstäben ist das
Verhalten der Angeklagten lediglich als straflose Warnung anzusehen;
denn nach dem festgestellten Sachverhalt vermittelte sie - auch unter
Zugrundelegung ihres verblendeten Geschichtsbildes und ihrer
realitätsfremden Vorstellungswelt, nach der eine
Wiederherstellung der Verhältnisse des 3. Reiches aufgrund
zunehmender Zustimmung in der Bevölkerung realistisch sei -
bei ihrer Ansprache an die Schöffen nicht den Eindruck, dass
sie selbst Einfluss auf den Eintritt des angekündigten
Übels habe.
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b) Die von der Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht
Mannheim am 9., 15. und 16. Februar 2006 vorgenommenen Handlungen sind
entgegen der Annahme des Landgerichts nicht als drei
selbstständige, tatmehrheitlich begangene Taten der versuchten
Strafvereitelung zu werten;
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vielmehr liegt eine einheitliche Tat vor. Die weiteren, an diesen
Hauptverhandlungstagen verwirklichten Delikte stehen hierzu und
untereinander im Verhältnis der Tateinheit.
aa) Nach den Feststellungen erstrebte die Angeklagte in den genannten
Verhandlungsterminen mit zahlreichen Anträgen und vornehmlich
an das Publikum gerichteten, lang andauernden Ansprachen beleidigenden
und volksverhetzenden Inhalts, den zügigen Fortgang des
Verfahrens aufzuhalten und damit eine Bestrafung ihres Mandanten Z.
wenn nicht gänzlich zu vereiteln, so doch zumindest auf
geraume Zeit zu verzögern.
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bb) Diese stetigen, aufgrund eines einheitlichen
"Verteidigungskonzepts" unternommenen Störungen der
Hauptverhandlung sind in ihrer Gesamtheit als eine Tat im Rechtssinne
anzusehen, weil sie sämtlich darauf gerichtet waren, die
Bestrafung einer Person in einem laufenden Hauptverfahren zu
verhindern. Somit stellen sie bei deliktsbezogener Betrachtung (vgl.
BGHSt 40, 138, 163 f.) nach den Grundsätzen der
tatbestandlichen Handlungseinheit nur einen einheitlichen Versuch der
Strafvereitelung dar. Eine rechtlich bedeutsame Zäsur nach
Abschluss eines jeden Hauptverhandlungstages ist nicht eingetreten;
denn die Versuche der Strafvereitelung durch "Verfahrenssabotage" waren
weder erfolgreich noch an jedem Verhandlungstag gescheitert (vgl. BGHSt
8, 310, 312; 41, 368, 369; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. vor
§ 52 Rdn. 37). Vielmehr bedurfte es nach dem
"Verteidigungskonzept" gerade der über einen Sitzungstag
hinausgehenden, mehrfachen Beeinträchtigung der
Hauptverhandlung, um auf diese Weise sukzessive den erstrebten
tatbestandlichen Erfolg zu erreichen. Der Versuch der Strafvereitelung
scheiterte erst, als die Angeklagte als Verteidigerin durch
Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31.
März 2006
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(JZ 2006, 1129) und des Bundesgerichtshofes vom 24. Mai 2006 (NJW 2006,
2421) rechtskräftig aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde.
cc) Die Bewertung des Verhaltens der Angeklagten an den drei
Hauptverhandlungstagen als einheitlicher Versuch der Strafvereitelung
führt zur Annahme von Tateinheit auch bezüglich der
im Zuge dieses Handelns begangenen weiteren Delikte durch
Verklammerung. Voraussetzung für eine solche Klammerwirkung
ist, dass die Ausführungshandlungen zweier oder mehrerer an
sich selbstständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber
mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestandes
(teil-)identisch sind und dass zwischen wenigstens einem der beiden an
sich selbstständigen Delikte und dem sie verbindenden, sich
über einen gewissen Zeitraum hinziehenden (Dauer-) Delikt
zumindest annähernde Wertgleichheit besteht (RGSt 68, 216,
218; BGHSt 28, 18, 20; BGH NJW 1975, 985, 986; NStZ 1984, 262; 2008,
209; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 5, 6; vgl. auch
Fischer aaO vor § 52 Rdn. 30; Rissing-van Saan aaO §
52 Rdn. 27, 29 jeweils m. w. N.).
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Dies ist hier der Fall. Sämtliche verteidigungsfremden
Ausführungen, mit denen die Angeklagte den Holocaust leugnete,
den Staat verunglimpfte, die Mitglieder des Gerichts beleidigte und den
Vorsitzenden nötigte, dienten zugleich dem Zweck, entsprechend
ihrer Verteidigungsstrategie den Ausgang des Verfahrens dauerhaft zu
verzögern. Die versuchte Strafvereitelung ist auch geeignet,
die anderen Delikte zur Tateinheit zu verklammern, weil die
erforderliche Wertgleichheit gegeben ist. Als Maßstab
hierfür dient neben der Abstufung der einzelnen Delikte nach
ihrem Unrechtsgehalt in Verbrechen oder Vergehen insbesondere eine
Orientierung an den Strafrahmen, wobei einer Wertgleichheit
grundsätzlich nicht entgegensteht, dass das verklammernde
Delikt nur das Versuchsstadium erreicht hat. Denn der Wertevergleich
ist nicht nach einer abstrakt-generalisierenden Betrachtungsweise,
sondern anhand der konkreten
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Gewichtung der Taten vorzunehmen (vgl. BGHSt 33, 4 f.; vgl. auch
Stree/Sternberg-Lieben aaO § 52 Rdn. 16), wobei
berücksichtigt werden kann, ob im konkreten Fall eine
versuchsbedingte Milderung des Strafrahmens nach §§
23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nahe liegt (BGH, Urt. vom 28. Oktober 2004 -
4 StR 268/04 - insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2005, 262). Sieht man
von einer Milderung hier ab, entspricht der Strafrahmen der versuchten
Strafvereitelung mit einer Strafobergrenze von fünf Jahren
demjenigen der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 3 StGB) und
überschreitet diejenigen der Verunglimpfung des Staates und
seiner Symbole (§ 90 a Abs. 1 StGB), der Nötigung
(§ 240 Abs. 1 StGB) sowie der Beleidigung (§ 185
StGB). Auch bei einer Milderung des Strafrahmens kommt dem Versuch der
Strafvereitelung - auf den die Ausschließung der Angeklagten
als Verteidigerin gemäß § 138 a Abs. 1 Nr.
3 StPO gestützt war - mit Blick auf die konkreten
Umstände der Tat ein den übrigen Delikten
entsprechendes Gewicht zu.
3. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen
Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden
können, die im Fall IV. Tat 1 der Urteilsgründe zu
einer Verurteilung der Angeklagten und in den Fällen IV. Taten
4, 5 und 6 der Urteilsgründe zu einer abweichenden rechtlichen
Bewertung führen. Er spricht deshalb die Angeklagte im Fall
IV. Tat 1 der Urteilsgründe frei und ändert den
Schuldspruch in den Fällen IV. Taten 4, 5 und 6 der
Urteilsgründe ab (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265
Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen,
weil sich die Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht
anders als geschehen hätte verteidigen können.
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4. Die Einstellung des Verfahrens im Fall IV. Tat 2 der
Urteilsgründe, die Beschränkung der Strafverfolgung
im Fall IV. Tat 6 der Urteilsgründe, der Teilfreispruch im
Fall IV. Tat 1 der Urteilsgründe sowie die Änderung
des Schuldspruchs in den Fällen IV. Taten 4, 5 und 6 der
Urteilsgründe führen zum Wegfall
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bzw. zur Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe.
Der Senat hebt auch die Einzelstrafen in den Fällen IV. 3, 7
und 8 der Urteilsgründe auf, um dem neuen Tatrichter die
Gelegenheit zu geben, über die Strafzumessung insgesamt neu
und damit einheitlich zu entscheiden. Die rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben
(§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen durch
das neue Tatgericht, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind
zulässig.
5. Die rechtsfehlerfreie Anordnung des Berufsverbots (§ 70
Abs. 1 Satz 1 StGB) wird durch den Teilerfolg der Revision nicht
berührt.
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Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer |