BGH,
Beschl. v. 2.12.2008 - 3 StR 466/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 466/08
vom
2. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Brandstiftung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 2. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom
10. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
zerstörten entweder der Angeklagte selbst, eine von ihm zur
Tat bestimmte Person oder beide
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gemeinsam das von dem Angeklagten und seiner Ehefrau gemietete
Reihen endhaus teilweise durch eine Brandlegung. Der
Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht auf dieser
Grundlage unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats NStZ 2000, 197,
199 keinen Fall der Wahlfeststellung angenommen, sondern ihn lediglich
wegen Anstiftung zur Brandstiftung verurteilt hat. Der Senat
lässt deshalb offen, ob er an der in der zitierten
Entscheidung vertretenen Auffassung festhält (für die
Zulässigkeit der Wahlfeststellung im Verhältnis
zwischen Täterschaft und Anstiftung etwa BGHSt 1, 127;
ausdrücklich gegen die Anwendbarkeit des Zweifelssatzes in
diesen Fällen Fischer, StGB 55. Aufl. § 1 Rdn. 22).
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer |