BGH,
Beschl. v. 2.2.2010 - 3 StR 558/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 558/09
vom
2. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 2. Februar 2010 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 29. Juli 2009, soweit es ihn betrifft, dahin
geändert, dass die Vollziehung von einem Jahr und sechs
Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet
wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie
wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es
bestimmt, dass ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe vor der
Maßregel zu vollziehen ist. Gegen dieses Urteil wendet sich
der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts
gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; lediglich
die Bestimmung
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des vorweg zu vollziehenden Teils der verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben.
Zwar ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, dass nach
§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB dieser Teil der Strafe so zu bestimmen
ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden
Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB
eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung
der Hälfte der Strafe möglich ist. Allerdings hat das
Landgericht von der Hälfte der verhängten
Freiheitsstrafe die Zeit der bis zum Ende der Hauptverhandlung
verbüßten Untersuchungshaft (fünf Monate)
abgezogen. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn die vom Angeklagten
insgesamt erlittene Untersuchungshaft ist im Rahmen der
Strafvollstreckung auf die Dauer des vor der Unterbringung zu
vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen (BGH NStZ 2008, 212, 213;
NStZ-RR 2009, 233). Die Verfahrensweise des Landgerichts
verkürzt deshalb den vorweg zu vollziehenden Teil der
Freiheitsstrafe zusätzlich um die Dauer der bis zum Ende der
Hauptverhandlung erlittenen Untersuchungshaft und führte dazu,
dass bei Vollziehung der Maßregel in dem voraussichtlich zur
Therapie notwendigen Umfang von zwei Jahren der Halbstrafenzeitpunkt
noch nicht erreicht wäre.
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Eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten tatrichterlichen
Entscheidung über die Höhe des vor der Unterbringung
zu vollziehenden Teils der Strafe bedarf es indes nicht. Vielmehr hat
der Senat die Dauer des Vorwegvollzugs selbst festgelegt, nachdem das
Landgericht die zur Therapie (voraussichtlich) erforderliche Dauer der
Unterbringung mit zwei Jahren rechtsfehlerfrei festgestellt hat.
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Becker Sost-Scheible Hubert
RiBGH Dr. Schäfer befindet Mayer
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
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