BGH,
Beschl. v. 2.7.2002 - 4 StR 174/02
4 StR 174/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2002
in der Strafsache gegen
wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 2. Juli 2002 gemäß
§§ 44 ff., 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der
Fristen zur Beantragung der Wiedereinsetzung sowie zur
Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 25. Oktober 2001 Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung und der Revision
zu tragen.
Gründe:
1. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der
Revisionsbegründungsfrist und der Frist des § 45 StPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn -
wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat - an der
Versäumung der Fristen kein (Mit-) Verschulden trifft
(§ 44 Satz 1 StPO).
2. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg, da die
Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Näherer Erörterung bedarf nur folgendes:
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Tat vom 1. September
1999 als versuchten gefährlichen Eingriff in den
Straßenverkehr gewertet. Allerdings unterfällt das
Verhalten des Angeklagten nicht - wie das Landgericht angenommen hat -
dem Auffangtatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB
("ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff"), sondern
der Tatbestandsalternative des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 3. Alt.
StGB (Beseitigen von Anlagen). Anlagen im Sinne dieser Vorschrift sind
alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen wie Verkehrszeichen, Ampeln,
Absperrungen, aber auch die Straße selbst mit ihrem
Zubehör (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in
Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 315 b Rdn.
5, § 315 Rdn. 10; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl.
§ 315 b Rdn. 4, § 315 Rdn. 8). Indem der Angeklagte
den Deckel eines am Fahrbahnrand befindlichen Gullys heraushob und ihn
in den Gullyschacht warf, hat er daher eine dem
Straßenverkehr dienende, nämlich die gefahrlose
Überquerung von Kanalschächten
ermöglichende, Einrichtung von ihrem
bestimmungsgemäßen Ort entfernt und damit im Sinne
des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB beseitigt. Dadurch hat er die
Sicherheit des Straßenverkehrs (abstrakt)
beeinträchtigt. Da es infolge des Eingreifens Dritter nicht
zur konkreten Gefährdung einzelner Verkehrsteilnehmer gekommen
ist, hat das Landgericht zu Recht eine Versuchsstrafbarkeit nach
§ 315 b Abs. 2 StGB angenommen.
Tepperwien Athing Solin-Stojanovic Ernemann Sost-Scheible
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