BGH,
Beschl. v. 2.7.2009 - 3 StR 192/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 192/09
vom
2. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 2. Juli 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 6. November 2008, soweit es sie betrifft,
im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass gegen die
Angeklagten als Gesamtschuldner der Verfall von 1.390 € und
gegen den Angeklagten Uwe L. darüber hinaus der Verfall
weiterer 600 € angeordnet wird.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln, den Angeklagten "Uwe L. in 14
Fällen, davon in zwei Fällen nicht geringe Mengen
betreffend, die Angeklagte Sylvia L. in zehn Fällen, davon in
zwei Fällen nicht geringe Mengen betreffend", zu
Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren (Uwe L. ) bzw. drei Jahren und
neun Monaten (Sylvia L. ) verurteilt. Daneben hat es gegen den
Angeklagten Uwe L. den Verfall von 2.100 € und gegen die
Angeklagte Sylvia L. den Verfall von 1.500 € angeordnet. Gegen
diese Verurteilungen wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit
denen beide die Verletzung
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sachlichen Rechts rügen; der Angeklagte Uwe L. erhebt
darüber hinaus zwei Verfahrensbeanstandungen.
Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen
Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der
Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 30. April 2009
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass aus den
Betäubungsmittelverkäufen an den Zeugen Lö.
der Angeklagte Uwe L. lediglich 1.990 € und die Angeklagte
Sylvia L. nur 1.390 € erhalten hat; die
Verfallsbeträge sind entsprechend zu korrigieren. Wie das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat, haftet die Angeklagte
Sylvia L. hinsichtlich des von ihr erlangten Gesamtbetrages von 1.390
€, den der Zeuge Lö. ihr als Kaufpreis für
die Betäubungsmittel in den Fällen II. 5-12
übergab und die sie in voller Höhe an den Angeklagten
Uwe L. weiterreichte, neben diesem als Gesamtschuldner (vgl. Winkler
NStZ 2003, 247, 250). Dies ist nicht nur in den
Entscheidungsgründen, sondern bereits in der
Entscheidungsformel zum Ausdruck zu bringen, um Unklarheiten bei der
Vollstreckung des Urteils auszuschließen.
3
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Der geringfügige Teilerfolg der Revisionen lässt es
nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführer mit den
gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4
StPO).
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RiBGH Dr. Schäfer befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
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