BGH,
Beschl. v. 2.7.2009 - 3 StR 214/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 214/09
vom
2. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin am 2. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden
vom 8. Januar 2009 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat
die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags durch Unterlassen
zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie
das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.
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1. Nach den Urteilsfeststellungen gebar die Angeklagte auf einer
Toilettenschüssel sitzend ein voll lebensfähiges
Kind, das mit dem Kopf voran in das Abflussrohr fiel und ertrank.
Diesen Geschehensablauf sah sie als Möglichkeit voraus und
nahm ihn billigend in Kauf.
2
Das Landgericht hat wegen einer "affektiven Entgleisungssituation", die
nicht ausschließbar zu einer erheblich verminderten
Steuerungsfähigkeit geführt hatte (§ 21
StGB), sowie wegen weiterer strafmildernder Umstände einen
minder schweren Fall des Totschlags bejaht, den Strafrahmen des
§ 213 StGB im Hinblick auf das Handeln durch Unterlassen
nochmals gemildert (§ 13 Abs. 2, §
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49 Abs. 1 StGB) und schließlich eine Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und acht Monaten für schuldangemessen erachtet.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch aus den Gründen
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die Strafzumessung enthält zwei rechtlich bedenkliche
Erwägungen zu Lasten der Angeklagten. Soweit das Landgericht
zu ihren Ungunsten gewertet hat, sie sei aufgrund ihrer Ausbildung in
der Lage gewesen, das Notwendige zur Rettung des Kindes zu erkennen und
zu tun, hat es ihr die Begehung der Tat angelastet, sodass ein
Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46
Abs. 3 StGB vorliegt. Mit der Erwägung, es seien für
die Tat keine billigenswerten Motive erkennbar, hat es rechtsfehlerhaft
das Fehlen von Milderungsgründen strafschärfend
berücksichtigt (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 46
Rdn. 74).
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Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung auf
diesen Rechtsfehlern beruht. Das Urteil hat aber gleichwohl Bestand,
weil die vom Landgericht verhängte Strafe angemessen ist
(§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
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Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzungen
für eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (vgl.
BVerfG NStZ 2007, 598). Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter,
vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur
Verfügung. Die Angeklagte hatte Gelegenheit, zu der
beabsichtigten Entscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO
Stellung zu nehmen.
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Der Senat hält unter Abwägung der für die
Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfeststellungen die vom Landgericht
verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten
insbesondere mit Blick darauf für angemessen, dass der
Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem aktiven Tun und nicht im
Unterlassen zu sehen ist.
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Becker Pfister von Lienen
Schäfer Mayer |