BGH,
Beschl. v. 2.5.2007 - 3 StR 126/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 126/07
vom
2.05.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 2.05.2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 19. Oktober 2006 im Fall II. 1. der Urteilsgründe
sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Jedoch
bleiben die Feststellungen - mit Ausnahmen derjenigen zu den
verbleibenden Folgen für das Opfer - aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 1. der
Urteilsgründe wegen schwerer Körperverletzung nach
§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat keinen Bestand. Die Strafkammer
hat zu einer dauernden Entstellung festgestellt, dass bei der
Nebenklägerin eine "auffällige senkrecht vom rechten
Nasenloch bis zur Oberlippe verlaufende, etwa 1 mm breite geradlinige
Narbe, die auf den ersten Blick bereits aus einer Entfernung von mehr
als zwei Metern zu erkennen ist," verbleibt, wobei das Erscheinungsbild
der Narbe durch weitere Operationen
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noch etwas verbessert werden könne, jedoch dauerhaft eine
auffällige Narbe vorhanden sei.
Diese Feststellungen reichen nicht aus. Für die Annahme einer
Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB
genügt nicht, dass eine Narbe überhaupt sichtbar ist;
vielmehr ist erforderlich, dass durch diese die Gesamterscheinung des
Verletzten in einem Maße verunstaltet wird, bei dem die
Beeinträchtigung in ihrem Gewicht den übrigen in
§ 226 StGB genannten Folgen in etwa nahe kommt (vgl. BGH NStZ
2006, 686; StV 1992, 115). Dies kann allein durch die Schilderung einer
1 mm breiten, geradlinigen Narbe im Gesicht nicht belegt werden. Dass
die Narbe sich in erheblich verunstaltender Weise auf das
Gesamterscheinungsbild des Gesichtes der Nebenklägerin, etwa
durch eine deutliche Verzerrung der Proportionen ausgewirkt
hätte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. In
diesem Zusammenhang weist der Senat auf die Möglichkeit hin,
die mitunter nicht einfache textliche Schilderung einer solchen
verunstaltenden Wirkung durch eine nach § 267 Abs. 1 Satz 3
StPO zulässige Bezugnahme auf Lichtbilder zu veranschaulichen.
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Die Frage der dauernden Entstellung bedarf daher neuer Verhandlung und
Entscheidung. Da die übrigen Feststellungen zu dieser Tat
rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, können sie
aufrechterhalten werden.
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2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. Insbesondere beschwert es ihn nicht, dass die
Strafkammer im Fall II. 3. der Urteilsgründe keine bereits
nach dem äußeren Erscheinungsbild eindeutig
sexualbezogene Handlung gesehen hat, bei der es gleichgültig
ist, ob sie nur aus Wut oder Sadismus vorgenommen wird (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 184 f
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Rdn. 4). Auf einen Zusammenhang mit anderweitigen sexuellen Handlungen
kommt es dabei nicht an.
Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert |