BGH,
Beschl. v. 2.10.2008 - 4 StR 444/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 444/08
vom
2.10.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 2.10.2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold
vom 14. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Landgerichts, der
Angeklagte habe seine Lebensgefährtin auch deswegen
getötet, um seine Chancen auf eine neue Beziehung zu der
Zeugin L. zu erhöhen, hinreichend belegt ist. Jedenfalls
trägt die Feststellung, der Angeklagte habe die Tat
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begangen, weil er das gemeinsame neun Monate alte Kind allein besitzen
und dafür die Mutter "aus dem Weg räumen" wollte, die
Annahme niedriger Beweggründe.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann |