BGH,
Beschl. v. 2.10.2008 - 5 StR 449/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2.10.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Diebstahl
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2.10.2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden
vom 25. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstahl ist hier schon durch die
Zusage der Unterstützung der Autodiebe bei der
Grenzüberschreitung vor Begehung der Haupttat gerechtfertigt.
Basdorf Brause Schaal
Schneider Dölp |