BGH,
Beschl. v. 2.9.2008 - 4 StR 281/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 281/08
vom
2.9.2008
in der Strafsache
gegen
wegen veruntreuender Unterschlagung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2.9.2008
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Münster vom 30. Januar 2008, soweit es ihn betrifft, mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen veruntreuender Unterschlagung
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision beanstandet er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge
Erfolg.
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1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:
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Der Angeklagte sollte am 27. Juli 2005 einen mit Flachbildschirmen und
Kirmesartikeln beladenen Lkw der Firma D. von Hamburg nach Oosterhout
(Niederlande) fahren. Er begab sich jedoch mit dem Fahrzeug nicht in
die Niederlande, sondern nach Lengerich, wo es durch den Angeklagten
und vier weitere Personen, nämlich die Mitangeklagten S. , M.
und F. und den Vater des Mitangeklagten F. entladen wurde. Danach
verließ der Angeklagte mit dem Lkw den Entladeort. Ein
großer Teil der Waren wurde von
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M. und S. verkauft. Der Gewinn wurde überwiegend an den
"Zeugen R. " weitergeleitet.
Welche Vorstellungen der Angeklagte beim Entladen des Lkw hatte, ist
nicht festgestellt, auch nicht, ob er durch die Tat Vorteile erlangte.
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Beweiswürdigend wird zu dem Tatgeschehen lediglich mitgeteilt,
dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung nicht
geäußert hat, der Zeuge R. nach § 55 StPO
die Auskunft verweigerte und die Strafkammer auf Grund der Aussage des
Mitangeklagten M. bei der Polizei sowie der Frachtpapiere in Verbindung
mit der Aussage der Zeugin K. und weiteren schriftlichen Unterlagen
davon überzeugt ist, dass der Angeklagte der Fahrer des Lkw
war.
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In der rechtlichen Würdigung ist ausgeführt, dass
sich der Angeklagte der veruntreuenden Unterschlagung (§ 246
Abs. 1, 2 StGB) schuldig gemacht habe, weil er sich die ihm
anvertrauten Sachen spätestens in dem Augenblick zugeeignet
habe, als er den Lkw zusammen mit den weiteren Angeklagten entladen
habe.
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2. Das Urteil muss aufgehoben werden, weil die Feststellungen
lückenhaft sind und den Schuldspruch nicht tragen; denn sie
belegen nicht, dass der Angeklagte sich die Lkw-Ladung rechtswidrig
zugeeignet hat.
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Allein dadurch, dass der Fahrer eines Lkw die von ihm
beförderten Waren an einem anderen Ort als an der
Empfangsadresse ablädt, hat er den Tatbestand der
(veruntreuenden) Unterschlagung noch nicht notwendig erfüllt
(vgl. hierzu Fischer, StGB 55. Aufl. § 246 Rdn. 5 ff., 20).
Die neu entscheidende
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Strafkammer wird daher zusätzlich festzustellen haben, in
welcher Beziehung die an der Tat beteiligten Personen untereinander und
- ggf. - zu der geschädigten Spedition standen, soweit dies
für das Tatgeschehen von Bedeutung ist, und welches
Vorstellungsbild der Angeklagte beim Abladen der Waren hatte (vgl. BGH
NStZ-RR 2006, 377, 378). Festzustellen wird auch sein, welches
Tatinteresse der Angeklagte und - ggf. - welche Vorteile er durch die
Tatbegehung hatte. Letzteres kann insbesondere dafür bedeutsam
sein, ob der Angeklagte ggf. als Täter gehandelt hat oder ob
er Teilnehmer an der Tat eines anderen oder mehrerer anderer war (vgl.
hierzu BGH aaO; Fischer aaO Rdn. 22).
Für die Beweiswürdigung wird u.a. von Bedeutung sein,
wie sich die an der Tat beteiligten Personen im Einzelnen zu der Tat -
ggf. auch der Geschädigten gegenüber -
geäußert haben.
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Der Senat hebt sämtliche Feststellungen des angefochtenen
Urteils auf, soweit sie den Angeklagten betreffen, um dem nunmehr
entscheidenden Tatrichter Gelegenheit zu geben, insgesamt neue
Feststellungen zu treffen.
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Frau VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein ist urlaubsbedingt
verhindert zu unterschreiben.
Maatz
Athing Ernemann |